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   BGBl. I 1965 S. 1089   

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BGBl. I 1965 S. 1089 (https://dejure.org/1965,3443)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 11.09.1965, Seite 1089
  • Aktiengesetz
  • vom 06.09.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BFH, 03.02.1969 - GrS 2/68

    Immaterielle Wirtschaftsgüter - Unentgeltlicher Erwerb - Verbot des Ausweises -

    Ob und welche Auswirkungen haben die Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) vom 6. September 1965 (BGBl I 1965, 1089, BStBl I 1965, 423) über die Ansetzung bzw. Nichtansetzung bestimmter Gegenstände in den Bilanzen der AG auf die allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 4 bis 7 EStG 1961?.
  • BFH, 04.03.2009 - I R 1/08

    Vereinbarkeit von Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre mit

    Bereits vor Schaffung des § 304 AktG durch das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I 1965, 1089) waren solche Ausgleichszahlungen für die außenstehenden Aktionäre --meist in Form sog. Dividendengarantien-- üblich (vgl. Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 304 Rz 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 10 S 1478/03

    Keine Verantwortlichkeit für Salzablagerungen eines stillgelegten

    Dabei bedarf keiner Klärung, ob Erlöschen und Gesamtrechtsnachfolge, wie aus dem Handelsregister (HRB xxxx, AG K. ) zu entnehmen, nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.11.1969 (BGBl. I S. 2081, vgl. die dortigen § 15 Abs. 1, § 5 S. 2 UmwG a. F.) erfolgten oder ob Erlöschen und Gesamtrechtsnachfolge sich aus einer Verschmelzung durch Aufnahme in die y AG nach den damals geltenden §§ 339 ff. AktG i. d. F. vom 06.09.1965 (BGBl. I S. 1089) ergaben.
  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

    Die Aktienrechtsreform im Jahre 1965 ( Aktiengesetz vom 6.9. 1965 - BGBl. I S. 1089 -) hat zu einer Verstärkung der Stellung des Aufsichtsrats geführt.
  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 32/98

    Keine Lifo-Bewertung bei hohen Erwerbsaufwendungen

    aa) Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG übernommene Regelung des § 256 Satz 1 HGB geht auf das Aktiengesetz (AktG) vom 6. September 1965 (BGBl I 1965, 1089) zurück, das in § 155 Abs. 1 Satz 3 AktG 1965 erstmals den Ansatz gleichartiger Gegenstände des Vorratsvermögens nach Verbrauchsfolgeverfahren --und damit auch die Lifo-Bewertung-- unter dem Vorbehalt der Entsprechung mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung handelsrechtlich kodifizierte.
  • BGH, 03.07.1989 - II ZR 5/89

    Wirksamkeit von Verfügungsbeschränkungen

    Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I, 1089) ersetzt in § 375 Abs. 1 und 2 den Anspruch auf Versteigerung der Anteile durch den Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Barabfindung.
  • BFH, 14.06.1978 - II R 3/71

    Erhöhung der Kommanditeinlage - Kommanditgesellschaft - Gesellschaftsteuer -

    Denn diese Vorschrift besagt, daß "der Erwerb der neuen Anteilsrechte nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag" unterliegt, wenn "eine Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) das Nennkapital nach den Vorschriften der §§ 207 bis 220 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl I 1965, 1089) - AktG - oder nach den Vorschriften des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung vom 23. Dezember 1959 (BGBl I 1959, 789) - KapErhStG -" erhöhte.
  • OLG Karlsruhe, 20.06.1980 - 15 U 171/79

    Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses einer AG; Satzungsänderung über

    Die Satzungsvorschrift verstößt darüber hinaus gegen den dem Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) mit Änderungsgesetzen innewohnenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Aufsichtsratsmitglieder.
  • StGH Hessen, 10.09.1975 - P.St. 761

    Bundesrecht; Prüfungskompetenz; Gesetzgeber; Unterlassen

    Die Antragstellerin war als Aktionärin an der ... Aktiengesellschaft beteiligt, die durch Beschluß ihrer Hauptversammlung gemäß § 320 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089) - AktG - in die ... - Aktiengesellschaft eingegliedert worden ist.
  • BSG, 22.08.1984 - 7 RAr 98/83

    Fortführung des Betriebes - Öffentliche Bürgschaft - Öffentlicher Nahverkehr -

    Zwar gelten Konzernunternehmen iS des S 18 des Aktiengesetzes (AktG) vom 6. September 1965 (BGBl I 1089 mit Späteren Änderungen) als ein Arbeitgeber (5 128 Abs. 3 Satz 1 AFG).
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