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   BGBl. I 1965 S. 1203   

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BGBl. I 1965 S. 1203 (https://dejure.org/1965,4408)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 14.09.1965, Seite 1203
  • Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
  • vom 09.09.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (47)

  • BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62

    Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131

    Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) ist in den § 3 G 131 noch folgende Nummer 3b eingefügt worden:.
  • BVerwG, 11.06.1968 - II C 24.65

    Versorgung von Berufssoldaten der früheren Wehrmacht - Gewährung eines

    Seit dem 1. Januar 1967 erhält der Kläger auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686) normale Versorgung, weil das in den früheren Fassungen des § 53 Abs. 1 G 131 enthaltene Stichtagserfordernis bei Inkrafttreten des Vierten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) weggefallen ist.

    Aus alledem folgt, daß der Kläger für die hier streitige Zeit bis zum Inkraftreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) kein Ruhegehalt und demzufolge - aus dem schon eingangs dargelegten Grunde - auch kein Unfallruhegehalt fordern kann.

  • BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67

    Notwendigkeit der Erfüllung der Mindestbezugszeit von Dienstbezügen - Möglichkeit

    In dieser Sache ist wie in der durch Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 - entschiedenen nach dem Urteil des Berufungsgerichts eine Rechtsänderung dahin eingetreten, daß nach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs. 3 Satz 4 G 131 (vgl. Art. 1 Nr. 8, Art. VI des Vierten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 9. September 1965 [BGBl. I S. 1203], Art. 12 Nr. 2 Buchst. d des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 [BGBl. I S. 2065]) nicht nur die Zeit der Kriegsgefangenschaft (§ 35 Abs. 2 Satz 1), sondern auch die amtlose Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 (§ 35 Abs. 3 Satz 2) als Dienstzeit im Sinne des § 109 Abs. 1 BBG angerechnet wird.

    Sodann wurde in § 35 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) bestimmt, daß die nach Satz 1 bis 3 berücksichtigten Zeiten als Dienstzeit im Sinne des Besoldungsrechts und des § 109 Abs. 1 BBG angerechnet werden.

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