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   BGBl. I 1965 S. 33   

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BGBl. I 1965 S. 33 (https://dejure.org/1965,6287)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 5, ausgegeben am 20.02.1965, Seite 33
  • Verordnung über die Bedingungen, zu denen Kreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen entgegennehmen dürfen (Zinsverordnung)
  • vom 05.02.1965

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 09.03.1995 - III ZR 55/94

    Begriff der Einlage

    Eine Bestimmung des Begriffs der Einlagen, soweit sie von Nichtkreditinstituten geleistet wurden, traf § 11 der Verordnung über die Bedingungen, zu denen Kreditinstitute Kredite gewähren und Einlagen entgegennehmen dürfen (Zinsverordnung), die das Bundesaufsichtsamt aufgrund der Ermächtigung in § 23 Abs. 1 und 3 KWG am 5. Februar 1965 (BGBl. I S. 33) erlassen und durch Verordnung vom 21. März 1967 (BGBl. I S. 352) wieder aufgehoben hat.
  • BGH, 14.04.1992 - XI ZR 196/91

    Höhere Überziehungszinsen in AGB

    Die Berechnung einer zusätzlichen Überziehungsprovision für Kredite, die vom Kreditnehmer ohne ausdrückliche Vereinbarung in Anspruch genommen werden, war bereits in § 6 der Zinsverordnung vom 5. Februar 1965 (BGBl. I, 33; für die Zeit vorher vgl. Steiner a.a.O. S. 426 Fn. 6) vorgesehen.
  • BGH, 14.04.1992 - XI ZR 22/91

    Überziehungszinsen aufgrund AGB-Klausel eines Kreditinstituts

    Die Berechnung einer zusätzlichen Überziehungsprovision für Kredite, die vom Kreditnehmer ohne ausdrückliche Vereinbarung in Anspruch genommen werden, war bereits in § 6 der Zinsverordnung vom 5. Februar 1965 (BGBl. I, 33; für die Zeit vorher vgl. Steiner aaO. S. 426 Fn. 6) vorgesehen.
  • BGH, 16.03.1978 - III ZR 112/76

    Auslegung einer Klausel über Bereitstellungszinsen bezüglich eines Darlehens -

    Zwar mag es, nachdem das Verbot des § 4 der - inzwischen aufgehobenen (vgl. VO vom 21. März 1967, BGBl I S. 352) - Zinsverordnung vom 5. Februar 1965 (BGBl I S. 33) nicht mehr gilt, in bestimmten durch § 138 BGB (und heute etwa durch das AGB-Gesetz) gezogenen, hier nicht näher zu erörternden Grenzen zulässig sein, durch Parteiabrede Zinszahlungen auch unabhängig von der Ausnützung des eingeräumten Kredits zu vereinbaren (vgl. Schönle a.a.O., der davon ausgeht, daß in diesem Fall meist die Bereitstellungszinsen entfielen).
  • VGH Hessen, 11.10.2007 - 6 TG 1262/07

    Einlagengeschäft bei Absicherung eines Anlegerdarlehens durch Schiffshypothek

    Dass eine als Einlage zu betrachtende Entgegennahme fremder Gelder voraussetzt, dass die darlehensweise oder in ähnlicher Weise entgegengenommenen Gelder ihrer Art nach nicht banküblich besichert sind (bei Vorliegen einer banküblichen Sicherheit ist auch die andere Alternative des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG nicht gegeben, vgl. Fülbier in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl., Rdnr. 42 zu § 1 KWG) wird in Anlehnung an die Begriffsbestimmung der Einlage in der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Regelung in § 11 Nr. 3 der Zinsverordnung vom 5. Februar 1965 (BGBl. I S. 33) angenommen, wonach fremde Gelder, die Kreditinstitute von Nichtkreditinstituten entgegennehmen, dann keine Einlagen im Sinne der Verordnung sind, wenn es sich um Gelder handelt, die als Kredit aufgenommen werden, sofern für den Einzelfall ein schriftlicher Kreditvertrag geschlossen und der Kredit banküblich gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1984, a.a.O.; BGH, Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 55/94 -, NJW 1995, 1494 [1495], jeweils mit weiteren Nachweisen).
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