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   BGBl. I 1965 S. 1210   

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BGBl. I 1965 S. 1210 (https://dejure.org/1965,4733)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 14.09.1965, Seite 1210
  • Siebentes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
  • vom 09.09.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (30)

  • BVerfG, 04.11.1971 - 2 BvR 493/66

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechts zur Wiedergutmachung

    Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210) bestimmt:.

    Die Verfassungsbeschwerde hätte als unbegründet zurückgewiesen werden müssen, weil § 2 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz, § 5 Abs. 2 Satz 3 und § 21b Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210) mit der Verfassung vereinbar sind.

  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 2.67

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Bemessung von Versorgungsbezügen

    Diese Vorschrift hat ihre jetzige Fassung erhalten durch Art. 1 Nr. 7 des Siebenten Änderungsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210), wobei unter Beseitigung der Fassung der Vorschrift durch das Dritte Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) ihre ursprüngliche Fassung vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291) wiederhergestellt worden ist.
  • BVerwG, 09.07.1973 - VIII C 4.73

    Verjährung der Versorgungsansprüche von Beamten - Richterliche Überprüfung von

    Wäre dies der Fall, so wären alle gesetzlichen Form- und Frist Vorschriften entbehrlich und alle gesetzlichen Hinweise auf die Bestandskraft unanfechtbarer Bescheide (vgl. etwa Art. V des 6. Änderungsgesetzes vom 18. August 1961 [BGBl. I S. 1349] und Art. IV des 7. Änderungsgesetzes vom 9. September 1965 [BGBl. I S. 1210]) unverständlich.
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