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   BGBl. I 1965 S. 315   

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BGBl. I 1965 S. 315 (https://dejure.org/1965,5342)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 21.04.1965, Seite 315
  • Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen
  • vom 13.04.1965

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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 22.06.1967 - VII ZR 181/65

    Regelungsumfang der kurzen Verjährungsfristen

    Änderungen in dieser Richtung könnte nicht der Richter, sondern nur der Gesetzgeber vornehmen (vgl. hierzu Urt. d. Sen. BGHZ 45, 223, 230 ), der sich übrigens dem, wenn auch im strafrechtlichen Bereich, auf einem Gebiete unterzogen hat, das mit nationalsozialistischen Unrechts maßnahmen im engen Zusammenhang steht (Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 - BGBl. I, 315).
  • BGH, 13.05.1971 - 3 StR 337/68

    Strafrechtliche Würdigung des Massenmordes an Juden - Voraussetzungen für die

    Das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl I 315), nach dem die Verjährung für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 außer Ansatz bleibt, gilt nur für Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind.

    Die Verjährungsfrist von 20 Jahren war somit, da, wie schon erwähnt, die Verjährung bis zum 8. Mai 1945 und darüber hinaus auf Grund des bereits angeführten Gesetzes vom 13. April 1965 (BGBl I 315) bis zum 31. Dezember 1949 allgemein gehemmt war, vor Erlaß des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht abgelaufen.

  • LG Wuppertal, 28.01.1988 - 25 Ks 130 Js 7/83

    KZ Auschwitz

    Überdies hat die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 für die Taten des Angeklagten als nach der damaligen Rechtslage mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechen nach § 1 des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl. I, S. 315), das frei von verfassungsrechtlichen Bedenken ist (BVerfGE 25, 269), außer Betracht zu bleiben.
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