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   BGBl. I 1965 S. 813   

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BGBl. I 1965 S. 813 (https://dejure.org/1965,3761)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 19.08.1965, Seite 813
  • Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen (Verordnung zu § 16 Abs. 6 BRKG)
  • vom 12.08.1965

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 18.02.1980 - 6 C 108.78

    Beamter - Reisekostenvergütung - Dienstort - Wohnort - Erledigung eines

    Das zeige die in § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 813) getroffene Regelung.

    Gegenteiliges folgt weder unmittelbar noch mittelbar aus der in § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen in der hier anzuwendenden Fassung vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 813) getroffenen Bestimmung, daß Reisekostenvergütung auch dann zu gewähren ist, wenn eine Dienstreise mit einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise des Beamten zeitlich verbunden wird.

  • DGH Brandenburg, 11.12.2012 - DGH Bbg 3.12

    Landesrechnungshof; Vizepräsident; innerdienstlicher Betrug;

    Es liegt auf der Hand, dass § 16 Abs. 6 BRKG a.F. i. V. m. § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 16. August 1965 (BGBl. I, S. 813) nicht dazu ermächtigte, tatsächlich nicht oder nicht wie angegeben durchgeführte Dienstreisen "fiktiv" abzurechnen (S. 29 der Urteilsgründe; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 2006 - 5 StR 140/06 -, juris Rn. 31).
  • BVerwG, 05.02.2002 - 10 A 1.01
    In der Verordnung über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen vom 12. August 1965, BGBl I S. 813, zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 1991, BGBl I S. 276, ist geregelt, dass unter solchen Umständen die Abrechnung so zu erfolgen hat, wie wenn der Dienstreisende unmittelbar vor dem Dienstgeschäft vom Dienstort zum Geschäftsort oder unmittelbar danach von diesem zum Dienstort gereist wäre (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung).
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