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   BGBl. I 1966 S. 425   

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BGBl. I 1966 S. 425 (https://dejure.org/1966,13467)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1966 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 23.07.1966, Seite 425
  • Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV -)
  • vom 20.07.1966

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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 19.12.1994 - 10 C 1.92

    Umzugskosten - Soldat - Verlobte - Mietentschädigung

    Dies folgt einmal aus dem Umstand, daß z. B. mit der Sonderregelung des § 13 BUKG und des § 17 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen vom 20. Juli 1966 (BGBl I S. 425) an den Fall der späteren Eheschließung gedacht worden ist; in § 17 der Verordnung wird der Verlobte sogar ausdrücklich erwähnt.
  • BFH, 20.03.1992 - VI R 55/89

    Keine Werbungskosten durch umzugsbedingten Bekleidungswechsels

    In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1980 machte der Kläger anläßlich des Umzugs u. a. Aufwendungen zur Beschaffung von Sonderbekleidung gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen vom 20. Juli 1966 (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV - BGBl I 1966, 425, BGBl I 1974, 460) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
  • BVerwG, 12.10.1972 - VI B 2.72

    Rechtliche Stellung der Soldaten - Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Der in § 5 der Auslandsumzugskostenverordnung - AUV - in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 20. Juli 1966 (BGBl. I S. 425) vorausgesetzte Begriff der Umzugsreise ist zudem eindeutig und in § 5 Abs. 1 der Bundesumzugskostengesetzes vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253) - BUKG - als "die Reise des Umziehenden und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen ... vom bisherigen zum neuen Wohnort" definiert.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.1988 - 11 S 2584/86

    Verhältnis spezialgesetzlicher Rückforderungsvorschriften zu § 48 Abs 1 VwVfG;

    Auch bei Auslandsumzügen hat der Umziehende gemäß § 2 Abs. 1 S 1 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung für Auslandsumzüge vom 20.07.1966 (BGBl I S 425) nur Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes, soweit ihm diese Auslagen tatsächlich entstanden sind.
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