Gesetzgebung
BGBl. I 1966 S. 425 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1966 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 23.07.1966, Seite 425
- Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV -)
- vom 20.07.1966
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 19.12.1994 - 10 C 1.92
Umzugskosten - Soldat - Verlobte - Mietentschädigung
Dies folgt einmal aus dem Umstand, daß z. B. mit der Sonderregelung des § 13 BUKG und des § 17 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen vom 20. Juli 1966 (BGBl I S. 425) an den Fall der späteren Eheschließung gedacht worden ist; in § 17 der Verordnung wird der Verlobte sogar ausdrücklich erwähnt. - BFH, 20.03.1992 - VI R 55/89
Keine Werbungskosten durch umzugsbedingten Bekleidungswechsels
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1980 machte der Kläger anläßlich des Umzugs u. a. Aufwendungen zur Beschaffung von Sonderbekleidung gemäß § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen vom 20. Juli 1966 (Auslandsumzugskostenverordnung - AUV - BGBl I 1966, 425, BGBl I 1974, 460) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. - BVerwG, 12.10.1972 - VI B 2.72
Rechtliche Stellung der Soldaten - Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde …
Der in § 5 der Auslandsumzugskostenverordnung - AUV - in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 20. Juli 1966 (BGBl. I S. 425) vorausgesetzte Begriff der Umzugsreise ist zudem eindeutig und in § 5 Abs. 1 der Bundesumzugskostengesetzes vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253) - BUKG - als "die Reise des Umziehenden und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen ... vom bisherigen zum neuen Wohnort" definiert. - VGH Baden-Württemberg, 23.03.1988 - 11 S 2584/86
Verhältnis spezialgesetzlicher Rückforderungsvorschriften zu § 48 Abs 1 VwVfG; …
Auch bei Auslandsumzügen hat der Umziehende gemäß § 2 Abs. 1 S 1 der Verordnung über die Umzugskostenvergütung für Auslandsumzüge vom 20.07.1966 (BGBl I S 425) nur Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes, soweit ihm diese Auslagen tatsächlich entstanden sind.