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   BGBl. I 1966 S. 462   

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BGBl. I 1966 S. 462 (https://dejure.org/1966,3898)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1966 Teil I Nr. 34, ausgegeben am 06.08.1966, Seite 462
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern
  • vom 02.08.1966

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Wird zitiert von ... (11)

  • BFH, 22.01.2004 - IV R 51/01

    Krankenpfleger als Freiberufler

    aa) Wer eine Ausbildung zum Krankenpfleger i.S. des § 1 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes vom 20. September 1965 (BGBl I 1965, 1443) i.V.m. der zugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 2. August 1966 (BGBl I 1966, 462) abgeschlossen hat, verfügt über eine dem Krankengymnasten vergleichbare Ausbildung.
  • BAG, 16.12.1976 - 3 AZR 556/75

    Ausbildungsverhältnis: Ausgestaltung der schulischen Ausbildung für

    Der Schulträger verpflichtet sich, den Lernpfleger nach Maßgabe des 1. Abschnitts des Krankenpflegegesetzes i.d.F. vom 20. September 1965 (BGBl. I S. 1443) und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom 2. August 1966 (BGBl. I S. 462) in der Krankenpflege auszubilden.

    Diese einheitliche Ausbildung an "Krankenpflegeschulen" schrieben bereits das Gesetz zur Ordnung der Krankenpflege vom 28. September 1938 (RGBl. I, 1309) und die unter demselben Datum zur Durchführung dieses Gesetzes erlassene Krankenpflegeverordnung(RGBl. I, 1310) nebst zugehöriger Ausführungsverordnung (RGBl. I, 1314) vor; das Gesetz über die Ausübung des Berufs der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Kinderkrankenschwester ( Krankenpflegegesetz ) vom 15. Juli 1957 (BGBl. I, 716) und das Krankenpflegegesetz in der Fassung vom 20. September 1965 (BGBl. I, 1443) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom 2. August 1966 (BGBl. I, 462) haben daran festgehalten.

    c) Der Bundesgesetzgeber hat in die jetzt geltenden bundesrechtlichen Vorschriften zur Krankenpflegeausbildung - das Krankenpflegegesetz in der Fassung vom 20. September 1965 (BGBl. I, 1443, im folgenden: KrPflG ) und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom 2. August 1966 (BGBl. I, 462, im folgenden: VO) keine Bestimmungen aufgenommen, denen sich entnehmen ließe, daß die Krankenpflegeausbildung im Gegensatz zum früheren Zustand nunmehr in einem echten Schulverhältnis erfolgen müsse.

  • OLG Stuttgart, 20.08.1992 - 14 U 3/92

    Haftung des Krankenhausträgers wegen mangelhafter Organisation der Krankenpflege

    Die Ausbildung umfaßt jedoch Frauenheilkunde und Geburtshilfe (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 c und 2 c der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16.10.1985 - BGBl I 1973; bzw. Frauenheilkunde § 1 Abs. 1 Nr. 8 c der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom 2.8.1966 - BGBl I 462 - betreffend die Beklagte zu Ziff. 2).
  • BVerwG, 02.02.1989 - 5 C 2.86

    Krankenpfleger - Ausbildung - Berufsfachschule - Ausbildungsförderung

    Dies ergab sich für die vom Kläger in den Jahren 1975 bis 1979 absolvierten Ausbildungen zum Krankenpfleger und Krankenpflegehelfer aus dem Krankenpflegegesetz Fassung 1965 und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern - AusbV Krankenpfleger - vom 2. August 1966 (BGBl. I S. 462) einerseits sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer - AusbV Krankenpflegehelfer - vom 2. August 1966 (BGBl. I S. 466) andererseits.
  • BAG, 14.08.1985 - 5 AZR 413/84

    Krankenpfleger-Ausbildung in Bayern und Berufsbildungsgesetz - Zuständigkeit des

    Ausbildungsverhältnis ------------------------ 1.1 Der Bezirk Oberbayern verpflichtet sich, den Schüler nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes vom 20.09.1965 (BGBl. I S. 1443) und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom 02.08.1966 (BGBl. I S. 462) in der jeweils geltenden Fassung für den Beruf des Krankenpflegers auszubilden.

    Der Unterricht und die praktische Ausbildung werden nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom 02.08.1966 (BGBl. I S. 462) durchgeführt.

  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 70.82

    Anspruch auf Weiterzahlung der Ausbildungsförderung nach Abbruch einer

    Auch wenn die Krankenpflegeausbildung durch den Besuch der Krankenpflegeschule geprägt wird (§§ 6, 7 des Krankenpflegegesetzes - KPflG - in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 20. September 1965 <BGBl. I S. 1443>), besteht sie zu einem erheblichen Teil aus einer praktischen Ausbildung (§ 11 KPflG; §§ 2 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern - AusbV - vom 2. August 1966 <BGBl. I S. 462>).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2007 - 7 A 10623/07

    Krankenhausfinanzierung; Anfechtbarkeit des Ausbildungsbudgets; Kosten der

    So wird bereits in § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom 2. August 1966 (BGBl. I S. 462) vorgesehen, dass während der praktischen Ausbildung der Schüler in allen wesentlichen Verrichtungen der Krankenpflege zu unterweisen ist.
  • GemSOGB, 27.01.1983 - GmS-OGB 2/82

    Ende des Ausbildungsverhältnisses einer Krankenschwester, die vor Ablauf der

    Eine solche Handhabung ist auch nach den Regelungen der mit Zustimmung des Bundesrates nach § 14 KrPflG ergangenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom 2. August 1966 (BGBl I 462 - APrO) nicht vorgesehen (vgl. insbes. §§ 6, 7 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 2 APrO).
  • OVG Bremen, 05.03.1985 - PV-B 7/84

    Personalvertretungsrechtliche Stellung von Umschülern in der

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  • BVerwG, 06.01.1986 - 6 PB 10.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Divergenz - Prüfungen nach

    Das Oberverwaltungsgericht hat den Feststellungsantrag des Antragstellers mit der Begründung abgewiesen, daß die an der Krankenpflegeschule beim Zentralkrankenhaus R. nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern vom 2. August 1966 (BGBl. I S. 462) durchgeführten Prüfungen keine "Prüfungen von Bediensteten im Bereich einer Dienststelle" im Sinne des § 54 Abs. 4 Satz 1 BremPersVG seien, da ihre Wirkung nicht auf den Bereich der Stadtgemeinde B. bzw. auf den Bereich des Ausbildungskrankenhauses beschränkt sei.
  • BSG, 30.10.1974 - 5 RJ 77/73

    Waise - Anspruch auf verlängerte Waisenrente - Ausbildung zum Krankenpfleger -

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