Gesetzgebung
   BGBl. I 1967 S. 1254   

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BGBl. I 1967 S. 1254 (https://dejure.org/1967,3445)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1967 Teil I Nr. 74, ausgegeben am 23.12.1967, Seite 1254
  • Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, I. Teil Zweites Steueränderungsgesetz 1967
  • vom 21.12.1967

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BFH, 09.03.1972 - IV R 94/69

    Erhebung einer Ergänzungsabgabe - Vereinbarkeit mit GG

    Mit ihrer Klage machten die Steuerpflichtigen geltend, das Gesetz über eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (Ergänzungsabgabegesetz) vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1967, 1254, BStBl I 1967, 484) sei verfassungswidrig.

    Dem steht nicht entgegen, daß in der amtlichen Begründung zu einem damals bereits dem Bundestag vorgelegten aber nicht zum Gesetz erhobenen Entwurf eines Ergänzungsabgabegesetzes (Bundestags-Drucksache II/484 S. 5 zu § 1) ebenso wie in der amtlichen Begründung zum Entwurf des Ergänzungsabgabegesetzes 1967 (Bundestags-Drucksache V/2087 S. 10) gesagt ist, es handele sich um eine selbständige, von der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer gesondert zu erhebende Abgabe, die nur aus technischen Gründen an die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer anknüpfe.

    In der amtlichen Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf des nicht nur die Ergänzungsabgabe, sondern auch weitere Änderungen der Steuergesetzgebung (Zweites Steueränderungsgesetz 1967) enthaltenden Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (Bundestags-Drucksache V/2087 S. 8) ist ausgeführt, daß der Gesetzentwurf Teil eines Gesamtprogramms sei, durch das die Organisation der Bundesfinanzen für die kommenden Jahre und das Wachstum und die Vollbeschäftigung der Wirtschaft bei Geldwertstabilität gesichert werden sollten; diese Zielsetzungen erschienen auf den ersten Blick widersprüchlich, weil der Haushaltsausgleich kontraktive und die Konjunkturlage expansive Maßnahmen erforderten.

    Während der Beratungen des Gesetzes ist die Frage einer zeitlichen Befristung in den Ausschüssen des Bundestags (vgl. den Bericht des Finanzausschusses, Bundestags-Drucksache V/2320 S. 2) und im Bundestag selbst (Stenographisches Protokoll der 141. Sitzung des Bundestags vom 7. Dezember 1967, a. a. O., S. 7177 ff.) eingehend erörtert worden.

  • BFH, 25.07.1973 - I R 185/71

    Sparkassen - Ermäßigung der Steuermeßzahl - Vereinbarkeit mit GG

    Diese für die Sparkassen geltende Sonderregelung ist das Ergebnis einer Gesetzesänderung durch Art. 5 Nr. 2 des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 BGBl 1, 1254, BStBl I 1967, 484); sie hatte den Abbau der den Sparkassen bisher zugestandenen Steuervergünstigungen zum Ziel (vgl. Bundestagsdrucksache V/2087 S. 9 und 10, 20 und 21; Bundestagsdrucksache V/2320 S. 2).

    Der Finanzausschuß des Bundestags hat in seinem schriftlichen Bericht über den Entwurf des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1967 vom 29. November 1967 (Bundestagsdrucksache V/2320 S. 2 ff.) "die Wahrung der bewährten Struktur der bisher begünstigten Institute" und "die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der durch Geschäftsbeschränkungen belasteten Institute" als berücksichtigungsfähige Gründe für die Gesetzesreform angesehen; dem ist der Bundestag gefolgt.

    Solche nachteiligen Folgen würden sich insbesondere für die Kapitalversorgung der überwiegend auf Sparkassen (und Kreditgenossenschaften) angewiesenen kleineren und mittleren Unternehmen, für die kommunalen Investitionen und für den sozialen Wohnungsbau ergeben (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Bundestags vom 29. November 1967, Bundestagsdrucksache V/2320 S. 3).

  • BFH, 09.11.1994 - I R 67/94

    1. Die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist Grundlagenbescheid

    Insoweit gilt nichts anders als für die Ergänzungsabgabe, die sich - wortgleich mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG - für Körperschaftsteuerpflichtige gleichermaßen an der festgesetzten Körperschaftsteuer bemaß (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ergänzungsabgabegesetzes vom 21. Dezember 1967, BGBl I 1967, 1254, BStBl I 1967, 484; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Juni 1987 I R 149/83, BFHE 150, 524, BStBl II 1988, 25; BFH-Beschluß vom 21. Mai 1986 I S 1/86, BFH/NV 1987, 725; BFH-Urteil vom 7. Mai 1981 IV R 171/77, nicht veröffentlicht - n. v. -).
  • BFH, 14.12.1972 - III R 38/72

    Vereinbarkeit mit GG

    Aus der Begründung des Regierungsentwurfs des StÄndG 1967 -- Bundestags-Drucksache V/2087 Abschn. A IV Nr. 1 und 2 -- geht hervor, daß mit der Einschränkung von Steuerbegünstigungen im Kreditgewerbe ein Anfang mit dem Abbau überholter Steuerprivilegien gemacht werden sollte.

    Nun ist allerdings der Regierungsentwurf nicht unverändert verwirklicht worden, weil der Bundesrat dagegen Bedenken erhoben hatte (vgl. Anlage 2 zur Bundestags-Drucksache V/2087).

  • OVG Saarland, 18.12.1968 - I R 84/68

    Klage einer Stadt gegen eine Kreissparkasse auf Schließung einer Filiale im

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  • BFH, 12.07.1988 - VII R 3/85

    Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Lohnsteuerbeträge und Nebenleistungen

    Gleiches gilt nach § 6 Abs. 1 des Ergänzungsabgabegesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl I 1967, 1254) für die Ergänzungsabgabe und nach Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die Anwendung von bundesrechtlichen Vorschriften des allgemeinen Abgabenrechts auf landesrechtlich geregelte Abgaben (BStBl II 1956, 102) für die Kirchensteuer (vgl. auch Art. 13 Abs. 2 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes vom 15. März 1967, Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1967, 317).
  • BFH, 21.05.1986 - I S 1/86

    Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden - Berücksichtigung des

    Nach § 3 des Ergänzungsabgabegesetzes vom 21. Dezember 1967 - ErGAbgG - (BGBl I 1967, 1254, BStBl I 1967, 484) bemißt sich die Ergänzungsabgabe, soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist, nach der für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld.
  • BFH, 30.03.1978 - IV R 207/74

    Anfechtung - Einkommensteuerbescheid - Streitgegenstand - Ergänzungsabgabe

    Nach § 1 des Gesetzes über eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer - Ergänzungsabgabegesetz - (Art. 1 des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967, BGBl I 1967, 1254, BStBl I 1967, 484) wurde zwar die Ergänzungsabgabe "zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer" erhoben.
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