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   BGBl. II 1968 S. 9   

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BGBl. II 1968 S. 9 (https://dejure.org/1968,5766)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1968 Teil II Nr. 2, ausgegeben am 20.01.1968, Seite 9
  • Gesetz zu dem Abkommen vom 5. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
  • vom 16.01.1968

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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 13.08.1997 - I R 65/95

    Besteuerung von Auslandslehrern und Auslegung der Kassenstaatsklauseln in den DBA

    Da die deutsche und die spanische Fassung gleichermaßen verbindlich sind (vgl. BGBl II 1968, 9, 24), und einerseits nicht feststellbar ist, aus welchen Gründen das in englischer Sprache paraphierte Abkommen in spanischer und deutscher Sprache unterschiedliche Wortfassungen erhalten hat, und andererseits nach den beim BMF noch vorhandenen Unterlagen diesbezüglich unterschiedliche Standpunkte der Verhandlungsdelegationen nicht feststellbar sind, geht der Senat davon aus, daß mit beiden Fassungen trotz gewisser Abweichungen im Wortlaut dasselbe gemeint ist.
  • BFH, 16.03.1994 - I R 42/93

    Ermittlung ausländischer Einkünfte

    In den Streitjahren galten im Verhältnis zu den Niederlanden das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet vom 16. Juni 1959 - DBA-Niederlande - (BGBl II 1960, 1781), im Verhältnis zu Spanien das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 5. Dezember 1966 - DBA-Spanien - (BGBl II 1968, 9), im Verhältnis zu Südafrika das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 25. Januar 1973 - DBA-Südafrika - (BGBl II 1974, 1185) und im Verhältnis zu Australien das Abkommen vom 24. November 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern - DBA-Australien - (BGBl II 1974, 337).
  • BFH, 16.12.1975 - VIII R 3/74

    Steuerpflichtiger - Betriebsstätte - Kein DBA - Wirtschaftsgüter - Realisierung -

    Im vorliegenden Fall gibt es ein seit Beginn des Kalenderjahres 1968 anwendbares DBA zwischen der Bundesrepublik und dem spanischen Staat, das die Gewinne aus einer Betriebstätte dem Belegenheitsstaat zuweist (Art. 6, 7, 13 und 29 DBA-Spanien vom 5. Dezember 1966, BGBl II 1968, 10, BStBl I 1968, 297; verkündet mit Gesetz vom 16. Januar 1968, BGBl II 1968, 9, BStBl I 1968, 296; Austausch der Ratifikationsurkunden am 14. Februar 1968, BGBl II 1968, 140, BStBl I 1968, 544).
  • BFH, 17.07.1985 - I R 104/82

    Steuervergünstigung - Schachteldividende - Zwischengesellschaft -

    Im Verhältnis zu der Untergesellschaft mit Sitz in Spanien wäre Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 3 des Abkommens vom 5. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen - DBA-Spanien - (BGBl II 1968, 9) die einschlägige Befreiungsvorschrift gewesen.
  • BFH, 22.01.1980 - VIII R 134/78

    Zur Besteuerung des Nutzungswertes einer in Spanien belegenen eigengenutzten

    Es besteht kein Anspruch auf Befreiung nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (BGBl II 1968, 9, BStBl I 1968, 296).
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