Gesetzgebung
BGBl. I 1968 S. 412 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1968 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 22.05.1968, Seite 412
- Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr
- vom 13.05.1968
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (4)
- BSG, 12.02.2004 - B 12 P 2/03 R
Anspruch der Träger der privaten Pflegversicherung auf Erstattung der …
Ihr Betrag war vor dem Inkrafttreten des 6. SGGÄndG in der Verordnung (VO) über die Höhe der Pauschgebühren vom 31. März 1955 (BGBl I 180) geregelt, zuletzt geändert durch VO vom 13. Mai 1968 (BGBl I 412). - BSG, 27.04.1994 - 10 RAr 10/93
Rundfunk - Konkurs - Kaug-Umlage - Mutwilligkeit
Nach § 186 SGG ist die von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts - also auch vom Kläger - für das Revisionsverfahren vor dem BSG unabhängig vom Verfahrensausgang zu entrichtende Pauschgebühr (§ 184 Abs. 1 SGG) in Höhe von DM 100,- (§ 2 der Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 SGG idF der 2. Änderungsverordnung vom 13. Mai 1968 - BGBl I 412 -i.V.m. § 187 SGG) auf die Hälfte zu ermäßigen, wenn eine Sache nicht durch Urteil erledigt wird. - BSG, 03.03.1998 - B 11 RAr 107/96
Gegenstandswert beim Erstattungsstreit nach § 128 AFG
Denn während die im sozialgerichtlichen Verfahren erhobenen Gerichtsgebühren Pauschgebühren sind, die sich nicht nach einem Wert richten (vgl Verordnung über die Höhe der gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1968, BGBl I 412), werden im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert berechnet (§ 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BRAGO). - BSG, 03.03.1998 - B 11 RAr 103/96
Selbstständige Festsetzung des Gegenstandwertes der anwaltlichen Tätigkeit durch …
Denn während die im sozialgerichtlichen Verfahren erhobenen Gerichtsgebühren Pauschgebühren sind, die sich nicht nach einem Wert richten (vgl Verordnung über die Höhe der gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1968, BGBl I 412), werden im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert berechnet (§ 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BRAGO).