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   BGBl. I 1968 S. 412   

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BGBl. I 1968 S. 412 (https://dejure.org/1968,6989)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1968 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 22.05.1968, Seite 412
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr
  • vom 13.05.1968

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 12.02.2004 - B 12 P 2/03 R

    Anspruch der Träger der privaten Pflegversicherung auf Erstattung der

    Ihr Betrag war vor dem Inkrafttreten des 6. SGGÄndG in der Verordnung (VO) über die Höhe der Pauschgebühren vom 31. März 1955 (BGBl I 180) geregelt, zuletzt geändert durch VO vom 13. Mai 1968 (BGBl I 412).
  • BSG, 27.04.1994 - 10 RAr 10/93

    Rundfunk - Konkurs - Kaug-Umlage - Mutwilligkeit

    Nach § 186 SGG ist die von Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts - also auch vom Kläger - für das Revisionsverfahren vor dem BSG unabhängig vom Verfahrensausgang zu entrichtende Pauschgebühr (§ 184 Abs. 1 SGG) in Höhe von DM 100,- (§ 2 der Verordnung über die Höhe der von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 184 SGG idF der 2. Änderungsverordnung vom 13. Mai 1968 - BGBl I 412 -i.V.m. § 187 SGG) auf die Hälfte zu ermäßigen, wenn eine Sache nicht durch Urteil erledigt wird.
  • BSG, 03.03.1998 - B 11 RAr 107/96

    Gegenstandswert beim Erstattungsstreit nach § 128 AFG

    Denn während die im sozialgerichtlichen Verfahren erhobenen Gerichtsgebühren Pauschgebühren sind, die sich nicht nach einem Wert richten (vgl Verordnung über die Höhe der gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1968, BGBl I 412), werden im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert berechnet (§ 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BRAGO).
  • BSG, 03.03.1998 - B 11 RAr 103/96

    Selbstständige Festsetzung des Gegenstandwertes der anwaltlichen Tätigkeit durch

    Denn während die im sozialgerichtlichen Verfahren erhobenen Gerichtsgebühren Pauschgebühren sind, die sich nicht nach einem Wert richten (vgl Verordnung über die Höhe der gemäß § 184 des Sozialgerichtsgesetzes zu entrichtenden Gebühr, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Mai 1968, BGBl I 412), werden im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert berechnet (§ 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BRAGO).
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