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   BGBl. I 1968 S. 1361   

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BGBl. I 1968 S. 1361 (https://dejure.org/1968,7733)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1968 Teil I Nr. 94, ausgegeben am 21.12.1968, Seite 1361
  • Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  • vom 19.12.1968

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 13.10.1978 - VII C 77.74

    Fahrtenbuchauflage aufgrund dreimaliger Überschreitung der zulässigen

    Das ergibt sich daraus, daß diese beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen, wie nach dem Akteninhalt feststeht, im ersten Fall um mehr als 15 km/h und im zweiten Fall um mehr als 20 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeitsgrenze lagen und daß der Bußgeldkatalog in der damals geltenden Fassung vom 23. Februar 1971 (VkBl. 1971, 77) für solche Verkehrsverstöße in der Regel ein Bußgeld von 40 DM bzw. 60 DM vorsah, das nach § 28 Nr. 3 StVG (in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 - BGBl. I S. 503 [514] -) und § 13 Abs. 1 Buchst. a StVZO (in der Fassung der Verordnung vom 19. Dezember 1968 - BGBl. I S. 1361 -) in das Verkehrszentralregister einzutragen war.
  • BVerwG, 17.12.1976 - VII C 26.74

    Verwertung von im Verkehrszentralregister getilgten Eintragungen -

    Denn bis zu dieser Änderung wirkte die Eintragung weiterer Ordnungswidrigkeiten und die Eintragung von mit Geldstrafen geahndeten Verkehrsstraftaten nicht tilgungshemmend (vgl. § 13 a Abs. 2 StVZO in der Fassung vom 19. Dezember 1968 - BGBl. I S. 1361; demgegenüber § 13 a Abs. 3 StVZO in der Fassung vom 20. Juni 1973).

    Im vorliegenden Fall sind die unter Nr. 1., 3. bis 7. und 9. bis 10. aufgeführten Ordnungswidrigkeiten (darunter befindet sich eine Verkehrsübertretung) jeweils nach Ablauf von zwei Jahren getilgt worden, weil Freiheitsstrafen, die ihre Tilgung hätten hindern können, nicht eingetragen waren (§ 13 a Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19. Dezember 1968 - BGBl. I S. 1361 -) Die durch die Änderungsverordnung vom 20. Juni 1973 (BGBl. I S. 638) bewirkte Neufassung des § 13 a, nach dessen Absatz 3 Halbsatz 2 die Eintragung von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten hindern, konnte die Tilgung der genannten Eintragungen nicht mehr in Frage stellen, weil diese Änderung erst am 27. Juli 1973, also nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfristen dieser Ordnungswidrigkeiten in Kraft getreten ist (Art. 9 Abs. 1, 2. Satzteil ÄndVO).

  • BVerwG, 17.12.1976 - 7 C 25.75

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Anwendbarkeit des § 49 Bundeszentralregistergesetz

    Denn bis zu dieser Änderung wirkte die Eintragung weiterer Ordnungswidrigkeiten und die Eintragung von mit Geldstrafen geahndeten Verkehrsstraftaten nicht tilgungshemmend (vgl. § 13 a Abs. 2 StVZO in der Fassung vom 19. Dezember 1968 - BGBl. I S. 1361; demgegenüber § 13 a Abs. 3 StVZO in der Fassung vom 20. Juni 1973).
  • BVerwG, 18.11.1983 - 7 C 75.82

    Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis bei einem Wohnsitz im Inland

    Auch die amtliche Begründung (BR-Drucks. 648/68 S. 3) der Fassung des § 15 Abs. 1 StVZO durch die Verordnung vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1361), mit der die Voraussetzung der nachgewiesenen inländischen Fahrpraxis eingeführt wurde, geht für die Anwendung dieser Vorschrift davon aus, daß der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug gemäß den §§ 4 und 5 IntVO ein Jahr lang im Inland führen durfte, also dazu berechtigt war.
  • BVerwG, 17.12.1976 - 7 C 70.75

    Sinn und Aufgabe des Verkehrszentralregisters - Berücksichtigung von in der

    Denn bis zu dieser Änderung wirkte die Eintragung weiterer Ordnungswidrigkeiten und die Eintragung von mit Geldstrafen geahndeten Verkehrsstraftaten nicht tilgungshemmend (vgl. § 13 a Abs. 2 StVZO in der Fassung vom 19. Dezember 1968 - BGBl. I S. 1361, demgegenüber § 13 a Abs. 3 StVZO in der Fassung vom 20. Juni 1973).
  • BVerwG, 17.12.1976 - VII C 27.74

    Sinn und Aufgabe des Verkehrszentralregisters - Berücksichtigung von in der

    Denn bis zu dieser Änderung wirkte die Eintragung weiterer Ordnungswidrigkeiten und die Eintragung von mit Geldstrafen geahndeten Verkehrsstraftaten nicht tilgungshemmend (vgl. § 13 a Abs. 2 StVZO in der Fassung vom 19. Dezember 1968 - BGBl. I S. 1361; demgegenüber § 13 a Abs. 3 StVZO in der Fassung vom 20. Juni 1973).
  • BVerwG, 07.12.1983 - 7 C 96.82

    Fahrerlaubniserwerb - Absehen von der Ablegung einer Fahrprüfung - Ausländischer

    Auch die amtliche Begründung (BR-Drucks. 648/68 S. 3) der Fassung des § 15 Abs. 1 StVZO durch die Verordnung vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1361), mit der die Voraussetzung der nachgewiesenen inländischen Fahrpraxis eingeführt wurde, geht für die Anwendung dieser Vorschrift davon aus, daß der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug gemäß den §§ 4 und 5 IntVO ein Jahr lang im Inland führen durfte, also dazu berechtigt war.
  • BGH, 05.07.1974 - IV ZR 157/73

    Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer wegen eines Verkehrsunfalls -

    Nach der Neufassung des § 15 StVZO, die auf Grund der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung vom 19. Dezember 1968 (BGBl I, 1361) am 1. Januar 1969 in Kraft getreten ist, bedarf es jetzt in der Regel nicht einmal mehr der nachzuweisenden Kenntnis der deutschen Verkehrsvorschriften, um eine deutsche Fahrerlaubnis zu erhalten.
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