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   BGBl. I 1968 S. 56   

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BGBl. I 1968 S. 56 (https://dejure.org/1968,5955)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1968 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 13.01.1968, Seite 56
  • Sechstes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
  • vom 10.01.1968

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

    Auf die Belehrung des Kommandeurs, daß er gemäß § 46 Abs. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) - SG (F. 1968) - die Kosten der Fachausbildung zu tragen habe, wenn seinem Antrag stattgegeben werde, vertrat der Kläger unter Hinweis auf eine frühere Stellungnahme vom 3. Juni 1971 die Auffassung, daß diese Vorschrift nicht auf ihn anwendbar sei.

    Rechtsgrundlage dieses Leistungsbescheides vom 4. Mai 1972 ist § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes - SG - in der seit dem 14. Januar 1968 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - 6. Änderungsgesetz - vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) - SG (F. 1968) -.

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    In der Sache selbst sei von § 46 Abs. 4 Satz 1 SG in der seit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes - 6. Änderungsgesetz - vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) geltenden Fassung auszugehen.

    Rechtsgrundlage dieses Leistungsbescheides vom 23. Juli 1973 ist § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes - SG - in der seit dem 14. Januar 1968 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - 6. Änderungsgesetz - vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) - SG (F. 1968) -.

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht die Erstattungspflicht bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) verschärften Fassung des § 46 Abs. 4 SG als eine wirtschaftliche Einengung der Möglichkeit bezeichnet, jederzeit die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis beantragen zu können, die das Ziel verfolgt habe zu bewirken, daß ausgebildete Berufssoldaten die Mindestdienstzeit des § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) ableisten, ehe sie ihre Entlassung begehren (Beschluß vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u. 10, 14/73 - [BVerfGE 39, 128 [142]]).
  • BVerwG, 14.05.2014 - 2 B 96.13

    Zum soldatengesetzlichen Dienstzeitbegriff; erneutes Aufgreifen

    Die früher in § 46 Abs. 4 SG bestehende Erstattungspflicht (in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968, BGBl I S. 56) war Ende 1977 wegen der gleichzeitig in Kraft getretenen Änderung der Regelungen über die Entlassung von Berufssoldaten aufgehoben worden (Art. 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Zwölften Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 23. Dezember 1977, BGBl I S. 3114), weil sie nicht mehr erforderlich war.
  • BVerwG, 29.05.1973 - II C 6.72

    Kostenerstattung einer Fachausbildung als Anästhesiearzt eines Bundeswehrsoldaten

    Diese Vorschrift sei hier zugrunde zu legen, weil der Kläger vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) als Berufssoldat aus der Bundeswehr ausgeschieden sei.

    Offen kann bleiben, ob im vorliegenden Rechtsstreit bereits die Härteklausel des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) zur Anwendung kommen kann.

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei vorzeitiger

    Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SG in der seit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes - 6. Änderungsgesetz - vom - 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) geltenden Fassung müsse ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbildung z.B. mit einer Fachausbildung verbunden gewesen sei und der auf eigenen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die der Fachausbildung entlassen werde, die entstandenen Kosten der Fachausbildung erstatten.

    Rechtsgrundlage dieses Leistungsbescheides vom 20. Juli 1973 ist § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes - SG - in der seit dem 14. Januar 1968 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - 6. Änderungsgesetz - vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) - SG (F. 1968) -.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 1492/15

    Zum Ermessen bei der Stundung des Anspruchs auf Erstattung von Ausbildungsgeld

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit dem Grundgesetz bereits mit Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG wegen der zu § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 10.01.1968 (BGBl. I. 56 ) ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.01.1975 (- 2 BvL 51/71 -, BVerfGE 38, 128) feststeht (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.).
  • BVerwG, 23.01.1976 - VI C 38.74

    Rechtsmittel

    Mit Bescheid vom 30. März 1972 forderte die Beklagte gemäß § 46 Abs. 4 des Soldatengesetzes - SG - in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) und des 9. Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120) vom Kläger die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 73.512 DM.

    Rechtsgrundlage des von der Beklagten mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Kosten des Studiums des Klägers ist § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes - SG - in der seit dem 14. Januar 1968 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - 6. Änderungsgesetz - vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56).

  • BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74

    Rückforderung von Studienförderungsmittel - Ausbildungsförderungsvertrag

    Auch die Regelung des § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes - SG - in der Fassung des Sechsten Änderungsgesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) bestätigt, daß eine Fünfjahresfrist für Ausbildungsförderungsverträge im öffentlichen Recht nicht als höchstzulässige Bindungsdauer an den Dienstherrn anzusehen ist, sondern daß ein darüber hinausgehender Zeitraum zumutbar sein kann.
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73

    Rückzahlung von Ausbildungskosten bei der Bundeswehr zum Flugzeugführer nach

    Der Bundesminister der Verteidigung forderte mit Bescheid vom 30. März 1972 aufgrund des § 46 Abs. 4 des Soldatengesetzes - SG - in der Fassung des Sechsten und Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) und vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120) vom Kläger die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 139 908 DM.

    Rechtsgrundlage dieses Leistungsbescheides vom 30. März 1972 ist § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes - SG - in der seit dem 14. Januar 1968 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - 6. Änderungsgesetz - vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) - SG (F. 1968) -.

  • BVerwG, 06.11.1979 - 2 B 60.79

    Rückzahlung der Studienbeihilfe eines auf eigenen Antrag vorzeitig entlassenen

  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 214/85

    Erschwerung des Berufswechsels eines Berufssoldaten

  • BVerwG, 12.08.1986 - 6 C 115.84

    Verbindung des Studiums mit der Tätigkeit als Soldat

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 24.76

    Auslegung eines Vertrages für Fernmeldeaspiranten

  • BVerwG, 09.06.1982 - 6 B 112.81

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Vorlage einer bestimmten

  • BVerwG, 25.01.1980 - 2 B 24.79

    Erstattung von einem Soldaten durch ein Studium entstandenen Kosten - Entlassung

  • BVerwG, 05.05.1970 - II C 15.68

    Zulässigkeit einer Koppelung der Beendigung eines Beamtenverhältnisses mit

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