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   BGBl. I 1968 S. 939   

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BGBl. I 1968 S. 939 (https://dejure.org/1968,6665)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1968 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 14.08.1968, Seite 939
  • Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung)
  • vom 07.08.1968

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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 19.09.2013 - 3 C 15.12

    Apotheke; apothekenrechtliche Untersagungsverfügung; apothekenübliche Waren;

    Die Dopplung dürfte darauf zurückzuführen sein, dass mit dem einen Begriff der Bereich der Gesundheitsvorsorge erfasst werden soll, während der andere auf den Aspekt der Linderung von körperlichen Beschwerden zielt (vgl. bereits § 12 Nr. 6 ApBetrO i.d.F. vom 7. August 1968 <BGBl I S. 939, 942>: "zur Vorbeugung und zur Heilung von Krankheiten").
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvL 25/84

    Selbstbedienung bei Arzneimitteln

    Es ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, daß der Vertrieb apothekenfreier Arzneimittel im Wege der Selbstbedienung in Apotheken untersagt ist (§ 10 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken - Apothekenbetriebsordnung - vom 7. August 1968 [Bundesgesetzbl. I S. 939]), während er im übrigen Einzelhandel zulässig ist, sofern eine sachkundige Person zur Verfügung steht (§ 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln - Arzneimittelgesetz - in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 [Bundesgesetzbl. I S. 2445]).

    Mit dem Vertrieb von Arzneimitteln befassen sich sowohl das Apothekenrecht als auch das Arzneimittelrecht, nämlich einerseits das Gesetz über das Apothekenwesen vom 20. August 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993) - ApothG - sowie die Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung) vom 7. August 1968 (BGBl. I S. 939) - ApothBetrO -, zuletzt geändert durch die Dritte Änderungsverordnung vom 11. August 1980 (BGBl. I S. 1267), und andererseits das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz) vom 16. Mai 1961 in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) - AMG -.

  • BGH, 04.04.1979 - VIII ZR 118/78

    Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verpachtung einer Apotheke - Maßgebliche

    Der Beklagte hat die Kündigung damit begründet, daß ihm, weil er 68 Jahre alt sei, eine Fortführung des Betriebes der Apotheke nicht mehr zuzumuten sei, daß die Apothekenräume den Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung vom 7. August 1968 (BGBl I 939) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung vom 19. August 1974 (BGBl I 2060) nicht entsprächen und daß die Benutzung der Räume mit erheblicher Gefährdung der Gesundheit der Benutzer verbunden sei (§ 544 BGB).
  • BVerwG, 29.09.1994 - 3 C 1.93

    Berufsrecht: Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 ApBetrO 1987

    Diese Ergänzung der ursprünglichen Fassung des § 4 Abs. 5 ApBetrO 1987 bringt insoweit - wie die BRDrucks 515/94 S. 1 und 20 ausführt - nur eine Klarstellung dessen, was sich bei Erlaß der angefochtenen Bescheide aus der seinerzeit geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 6 Satz 1 ApBetrO vom 7. August 1968 (BGBl. I S. 939) sowie den bis zum Inkrafttreten der 1. ApBetrO-ÄndV geltenden Regelungen aus § 4 Abs. 1 und 5 ApBetrO 1987 ergeben hatte.
  • BFH, 20.02.1979 - VIII R 52/77

    Abgrenzung zwischen nichtselbständiger und gewerblicher Tätigkeit

    Gemäß § 1 Abs. 6 der Apothekenbetriebsordnung vom 7. August 1968 - ApoBO - (BGBl I 1968, 939) hat der mit der Vertretung beauftragte Apotheker während der Dauer der Vertretung die Pflichten des Apothekenleiters.
  • BVerwG, 09.07.1974 - I C 24.73

    Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils - Vorschriften über die Eröffnung

    Eine Rezeptsammelstelle darf gemäß § 11 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung) vom 7. August 1968 (BGBl. I S. 939) in der Fassung der Verordnung vom 3. November 1970 (BGBl. I S. 1510) - ApBO - nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde - hier: des beklagten Regierungspräsidenten (§ 1 Buchst. g der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Gefahrenabwehr vom 14. Juli 1967 [Nds. GVBl. S. 254]) - unterhalten werden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2012 - 13 A 2774/08

    Angebot von Magnetschmuck zum Verkauf in einer Apotheke als apothekenübliche Ware

    ApBetrO in der Fassung vom 9. Februar 1987 (BGBl. I S. 547), BR-Drucks. 498/86, S. 80, und zur Vorgängerregelung in § 12 ApBetrO vom 7. August 1968 (BGBl. I S. 939), BR-Drucks. 325/68, S. 9; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1986 - 3 C 21.85 -, NJW 1986, 2388, und Beschluss vom 5. September 1991.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2015 - 13 A 2551/13

    Nutzung eines Lagerraums in zulässiger Weise für heimversorgende Tätigkeiten;

    Der bis zu dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltende § 3 der ApBetrO vom 7. August 1968 (BGBl. I 939) enthielt keine Ausnahmen vom Grundsatz der Raumeinheit.
  • BVerwG, 22.08.1985 - 3 C 49.84

    Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen - Apotheker - Berufsordnung - Werbung

    Diese gesetzliche Hauptaufgabe der Apotheken mit ihrer Monopolstellung für den Arzneimittelverkauf bildet den Rechtfertigungsgrund dafür, daß der Verkauf von Waren, die keine Arzneimittel sind, nach § 12 der Apothekenbetriebsordnung vom 7. August 1968 (BGBl. I S. 939) auf das sog. apothekenübliche Randsortiment (Mittel und Gegenstände der Gesundheitsvorsorge und der Körperpflege sowie Waren, für die der Apotheker besonders sachkundig ist [vgl. amtl. Begründung zu § 12 Apothekenbetriebsordnung, abgedruckt bei Cyran-Luckenbach-Hügel, Komm, zur Apothekenbetriebsordnung, § 12]) eingeschränkt worden ist.
  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 38/68

    Verfassungswidrigkeit der Bestrafung eines Apothekers wegen Einrichtung einer

    Erst die auf Grund dieser Ermächtigung erlassene Apothekenbetriebsordnung vom 7. August 1968 (BGBl. I S. 939), die nach Einlegung der Verfassungsbeschwerden in Kraft getreten ist, bestimmt in § 11, daß Rezeptsammelstellen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden dürfen und daß diese Erlaubnis - befristet - zu erteilen ist, wenn "zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist".
  • BFH, 27.07.1978 - V R 66/76

    Medikamenten- und Impfstoffabgabe durch Tierarzt keine umsatzsteuerrechtlich

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.1987 - 10 C 43/86

    Vereinbarkeit eines Werbeverbots für Apotheker mit höherrangigem Recht;

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