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   BGBl. I 1968 S. 965   

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BGBl. I 1968 S. 965 (https://dejure.org/1968,8042)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1968 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 17.08.1968, Seite 965
  • Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 des Bundesversorgungsgesetzes
  • vom 07.08.1968

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 22.06.1988 - 9a RV 10/86

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte - Rechtmäßigkeit von

    Eine Bemessung nach der Sachwert-Vorschrift des § 3 DV zu § 33 BVG (idF vom 7. August 1968 -BGBl I 965-/1. Juli 1975 -BGBl I 1769-/4. Juni 1985 -BGBl I 910-), die in der Verwaltungspraxis üblich und auch in diesem Fall praktiziert worden ist, erscheint nach dem Willen der Bundesregierung ausgeschlossen; denn die DV zu § 30 Abs. 3 ff BVG verweist nur eingeschränkt, ohne ähnliche Sachverhalte einzuschließen, in § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 auf die DV zu § 33 BVG.
  • BSG, 24.03.1976 - 9 RV 154/75

    Deputatkohlen für Bergbaurentner der Saarbergwerke sind als derzeitiges

    Zu den Bruttoeinkünften in diesem Sinn gehören nach § 10 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG nicht die Einkünfte, die in § 2 Abs. 1 der DVO zu § 33 BVG (i.d.F. vom 9. November 1967 - BGBl I 1140 -, vom 7. August 1968 - BGBl I 965 -, vom 24. Januar 1972 - BGBl I 70 -, gültig ab 1. Januar 1971, und vom 23. Dezember 1974 - BGBl I 107 -, gültig ab 1. Januar 1974, vgl. die Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juli 1975 - BGBl I 1769 -) aufgeführt werden.
  • BSG, 09.05.1972 - 8 RV 809/71

    Ausgleichsrente - Altenteilslast - Bruttoeinkommen - Landwirtschaftlicher Betrieb

    Nach 5 9 Abs° 5 Buchst° c der gem° @ 55 Abso 5 BVG (idF des Dritten Neuordnungsgesetzes vom 28012"1966, BGBl I 750 -5" KDG-) erlassenen Verordnung zur Durchführung des 5 55 BVG idF vom 9° November 1967, geändert durch die 4" Änderungsverordnung (ÄndV0) vom 7° August 1968 (BGBl I 965) - DVO - ist bei der Ermittlung des auf die Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens (5 55 Abs" 1 BVG) von dem nach den Absätzen 1 11° 2 des 5 9 DVO ermittelten Bruttoeinkom- - men aus Land- und Forstwirtschaft uoao ein Zwölftel der im Kalenderjahr veransgabten "Altenteilslasten sowie derjenigen Schuldzinsen und anderen dauernden Lasten, die.
  • BSG, 05.10.1971 - 9 RV 508/70

    Nicht buchführungspflichtiger Landwirt - Ausgleichsrente - Berechnungsgrundlagen

    erhöhen und um Abschläge zu ist° Anhaltspunkte dafür, daß Schonfristen und ein Übergangszuschlag deswegen vorgesehen worden seien, weil 5 9 DVO 1967 in Fällen einer allgemeinen Gütergemeinschaft zu einer Minderung der Ausgleichsrente führt - wie der Beklagtexneint -, sind nicht ersichtlich° Jedenfalls bieten der einschlägige Artikel 2 Abs" A (Übergangsvorschrift) der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des @ }} BVG vom 9° November 1967 (BGBl I 1133) und Artikel 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des @ 33 BVG vom 7" August 1968 (BGBl I 965) zur Erweiterung der Besitzstandsregelung für Landwirte im Sinne des 5 9 DVO hierfür insoweit keine Handhabe° Diese Vorschriften sehen lediglich ganz allgemein Übergangsregelungen für den Fall vor, daß auf Grund der Neufassung der DVO ein höheres Bruttoeinkommen errechnet halbierung.
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