Gesetzgebung
   BGBl. I 1969 S. 2065   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,3992
BGBl. I 1969 S. 2065 (https://dejure.org/1969,3992)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1969,3992) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 118, ausgegeben am 08.11.1969, Seite 2065
  • Rechtspflegergesetz
  • vom 05.11.1969

Gesetzestext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

    a) Es bedarf hier keiner Auseinandersetzung mit der vielfach diskutierten Frage, in welcher Funktion der Rechtspfleger nach Maßgabe des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S.2065) bei der Zwangsversteigerung tätig wird.

    In der Amtlichen Begründung zum Entwurf eines Rechtspflegergesetzes vom 5. Juli 1968 (BTDrucks V/3134) heißt es mit aller Deutlichkeit: "Der Rechtspfleger ist nicht Richter im Sinne des Grundgesetzes" (vgl. auch den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 18. Juni 1969, BTDrucks V/4341).

  • BVerwG, 29.04.1982 - 2 C 26.80

    Gerichtsvollzieher - Aufgaben - Vollstreckungsauftrag - Justizkassensache

    Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß zum Beispiel auch ein Rechtspfleger neben seiner Beschäftigung als Rechtspfleger gemäß § 27 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065) - RPflG - verpflichtet ist, andere Dienstgeschäfte einschließlich der des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrzunehmen.
  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 42.04

    Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Einhaltung der festgelegten

    15 Eine Pflicht, Rechtspfleger von den allgemein für Beamte geltenden Dienststundenregelungen auszunehmen, lässt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck oder dem Gesamtzusammenhang des Rechtspflegergesetzes entnehmen: Die bis zur Novellierung im Jahr 1998 geltende Vorgängerregelung des § 9 RPflG i.d.F. vom 5. November 1969 (BGBl I S. 2065) sah vor, dass der Rechtspfleger bei seinen Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen ist und selbständig entscheidet, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt.
  • BGH, 19.08.1982 - 1 StR 595/81

    Verteidigererklärung in der Sitzungsniederschrift - § 341 StPO, der "Einlegung zu

    Dieser Rechtsansicht entspricht im Bereich der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen - entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts - auch die durch das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065) geschaffene Rechtslage.
  • BGH, 08.12.1977 - VII ZR 226/77

    Postulationsfähigkeit vor dem BGH - Antrag auf Erklärung der gegnerischen Seite

    Der Regierungsentwurf zum Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BT-Drucksache V/3134) sah in § 20 Nr. 10 vor, die Entscheidung über den Antrag nach § 515Abs.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.10.1988 - 5 A 11/88

    Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der Umsetzung von Rechtspflegern;

    Es wurde ein gänzlich anderes Aufgabengebiet übertragen: Statt der bislang zu erledigenden Dienstgeschäfte, nämlich bestimmter Zivil- und Familiensachen, der Erteilung der Vollstreckungsklausel bei notariellen Urkunden sowie der Angelegenheiten der Prozeßkosten- und Beratungshilfe und der Rechtsantragsstelle (vgl. § 3 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 Buchstaben a, b, e und f i.V.m. § 20 Nrn. 4, 5, 12 f., § 21, § 24, § 24. a des Rechtspflegergesetzes vom 05. November 1969 [BGBl I S. 2065] - RPflG -), sind nunmehr andere Aufgaben wahrzunehmen, nämlich bestimmte Geschäfte in Straf-, Jugendstraf- und Bußgeldsachen sowie Mahnsachen (vgl. § 3 Nr. 3 Buchstaben a und c i.V.m. § 20 Nr. 1 , § 22, § 24 RPflG ).
  • BGH, 08.12.1977 - VII ZR 239/77

    Vornahme von Prozesshandlungen vor dem BGH - Befreiung vom Anwaltszwang bei

    Der Regierungsentwurf zum Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BT-Drucksache V/3134) sah in § 20 Nr. 10 vor, die Entscheidung über den Antrag nach § 515 Abs. 3 ZPO dem Rechtspfleger zu übertragen und damit dem Anwaltszwang zu entziehen.
  • VG Würzburg, 10.01.1973 - 45 II 72
    Soweit der Beruf eines Rechtspflegers angestrebt wird, gewährleistet § 2 des Rechtspflegergesetzes vom 05.11.1969 (BGBl. I S. 2065) in Verbindung mit den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften, daß an erheblich Vorbestrafte das Amt eines Rechtspflegers nicht übertragen werden darf.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht