Gesetzgebung
BGBl. I 1969 S. 1065 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 71, ausgegeben am 05.08.1969, Seite 1065
- Neuntes Strafrechtsänderungsgesetz
- vom 04.08.1969
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Hamburg, 01.11.2010 - 2 Ws 53/10
Vollstreckungsverjährung des Wertersatzverfalls: Ruhen der Verjährung während der …
Eine solche Vergünstigung darf nicht zur Folge haben, dass der durch sie bewirkte Aufschub die Vollstreckung wegen Eintritts der Verjährung unzulässig macht." In dem auf den E 1962 Bezug nehmenden Entwurf der Bundesregierung zum 9. Strafrechtsänderungsgesetz - 9. StRÄndG - vom 4. August 1969 (BGBl I S. 1065) wird ausgeführt, ein Eingriff in § 70 StGB (a.F.; Senat) betreffend die Vollstreckungsverjährung erfolge, weil nicht notwendig, nicht. - LG Wuppertal, 28.01.1988 - 25 Ks 130 Js 7/83
KZ Auschwitz
Vor diesem Zeitpunkt wurde die Verjährungsfrist mit dem 9. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1969 (BGBl. I, S. 1065) durch Änderung des § 67 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. auf 30 Jahre verlängert.