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   BGBl. I 1969 S. 1112   

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BGBl. I 1969 S. 1112 (https://dejure.org/1969,8714)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 75, ausgegeben am 16.08.1969, Seite 1112
  • Berufsbildungsgesetz
  • vom 14.08.1969

Gesetzestext

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  • Wikipedia

    Berufsbildungsgesetz (Deutschland)

 
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Wird zitiert von ... (114)

  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 89/99

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl I S 1112) lediglich für Lehrverhältnisse, also nunmehr § 3 Abs. 2 BBiG unterfallende Berufsausbildungsverhältnisse, eine Übergangsregelung geschaffen, die deren Anrechnung auf die Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG vorübergehend einschränkte.
  • BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 235/91

    Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages mit formularmäßiger

    § 5 FernUSG, der eine unabdingbare Kündigungsmöglichkeit enthält, ist auf Direktunterichtsverträge der vorliegenden Art weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar; das gleiche gilt hinsichtlich der in § 15 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I 1112) vorgesehenen Kündigungsregelung (BGHZ 90, 280, 284 f und BGH, Urteil vom 28. Februar 1985 aaO. unter III 4 c cc).
  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Im Jahre 1975 beabsichtigte die Bundesregierung, das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) zu reformieren.
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