Gesetzgebung
BGBl. I 1969 S. 1541 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 90, ausgegeben am 04.09.1969, Seite 1541
- Gesetz zur Änderung des Abzahlungsgesetzes
- vom 01.09.1969
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 95/84
Leasingvertrag als verdecktes Abzahlungsgeschäft
Mit dieser Klarstellung erledigt sich auch der vom Berufungsgericht und in der Literatur erhobene Einwand (…Canaris aaO Rdn. 1730; Berger ZIP 1984, 1440, 1441; Reinking DAR 1984, 329, 331; Graf von Westphalen MDR 1980, 441, 443), die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtige besonders mit der Betonung der Bedeutung eines Erwerbsrechts (vgl. unten zu c) - nur die ursprüngliche Fassung des Gesetzes und lasse die durch die Novellen vom 1. September 1969 - BGBl I S. 1541 - vom 15. Mai 1974 - BGBl I S. 1169 - mit den neueingefügten §§ 1 a und 1 b wesentlich erweiterte Schutzfunktion des Gesetzes außer Acht. - BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 6/70
Verfassungsmäßigkeit des § 6a AbzG
Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBl. I S. 1541) - ÄndG - ist in das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 (RGBl. S. 450) - AbzG - ein neuer § 6a eingefügt worden, der den Schutz des Abzahlungskäufers gegenüber dem Verkäufer verstärken soll. - BGH, 23.06.1986 - II ZR 302/85
Geltendmachung einer Wechselforderung gegenüber dem Abzahlungskäufer
Die Verträge vom 30. August und 15. November 1973 unterlagen somit den Formvorschriften des § 1 a AbzG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBl. I 1541).
- BGH, 12.01.1976 - VIII ZR 213/74
Vorliegen des Verkaufs einer Sachgesamtheit - Voraussetzungen für die …
Gleichwohl hat er bei Einfügung des § 6 a AbzG durch das Änderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBl I S. 1541) diese Frage zunächst ungeregelt gelassen und erst mit dem 2. Änderungsgesetz - und zwar für die Zukunft mit Wirkung vom 1. Oktober 1974 (…vgl. Art. 2 a.a.O.) - durch den neu eingefügten § 6 b AbzG die bisher auf Abzahlungsgeschäfte beschränkte ausschließliche Zuständigkeitsregelung des § 6 a auch auf Rechtsgeschäfte erstreckt, die - wie hier - die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand haben und bei denen das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilleistungen zu erbringen ist (vgl. § 6 b i.V. mit § 1 c Nr. 1 AbzG). - BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 118/74
Gesamtschuldnerische Haftung beim finanzierten Abzahlungsgeschäft
Der Darlehensantrag bedurfte nicht der Form des § 1 a AbzG, weil diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Änderung des Abzahlungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBl I 1541) eingefügt worden war, erst am 1. Juli 1970 in Kraft trat und weil der Darlehensantrag vom 2. Juni 1970 datiert. - BGH, 13.11.1975 - III ZR 104/72
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde - …
Für die Entscheidung der vorliegenden Sache kann dahinstehen, ob die auf den Abschluß des Kaufvertrages mit der Firma L. gerichtete Willenserklärung des Beklagten der Form des § 1 a Abs. 1 AbzG idF des Änderungsgesetzes vom 1. September 1969 (BGBl I S. 1541) entspricht oder nicht.