Gesetzgebung
BGBl. I 1969 S. 269 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 02.04.1969, Seite 269
- Gesetz zur Änderung von Artikel 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes
- vom 31.03.1969
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 03.10.1969 - 1 BvR 46/65
Leipziger Volkszeitung
Auf Grund des Art. 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741) in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 269) unterliegen DDR-Zeitungen und -Periodika zur Zeit nicht mehr der Einziehung, soweit sie im Postzeitungsdienst oder über den Handel bezogen werden. - BGH, 14.02.1979 - 3 StR 412/78
Verurteilung wegen Vorrätighaltens von Propagandamitteln verfassungswidriger …
Sie galt zunächst nur befristet (vgl. auch das die Geltungsdauer verlängernde Gesetz vom 31. März 1969 - BGBl I S. 269), und unterschied sich von der heute geltenden Fassung dadurch, daß sie nur für solche Stücke galt, die im Postzeitungsdienst oder durch den Handel gegen Entgelt eingeführt und vertrieben wurden.