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   BGBl. I 1969 S. 269   

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BGBl. I 1969 S. 269 (https://dejure.org/1969,4011)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 02.04.1969, Seite 269
  • Gesetz zur Änderung von Artikel 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes
  • vom 31.03.1969

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 03.10.1969 - 1 BvR 46/65

    Leipziger Volkszeitung

    Auf Grund des Art. 8 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741) in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 269) unterliegen DDR-Zeitungen und -Periodika zur Zeit nicht mehr der Einziehung, soweit sie im Postzeitungsdienst oder über den Handel bezogen werden.
  • BGH, 14.02.1979 - 3 StR 412/78

    Verurteilung wegen Vorrätighaltens von Propagandamitteln verfassungswidriger

    Sie galt zunächst nur befristet (vgl. auch das die Geltungsdauer verlängernde Gesetz vom 31. März 1969 - BGBl I S. 269), und unterschied sich von der heute geltenden Fassung dadurch, daß sie nur für solche Stücke galt, die im Postzeitungsdienst oder durch den Handel gegen Entgelt eingeführt und vertrieben wurden.
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