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   BGBl. I 1969 S. 557   

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BGBl. I 1969 S. 557 (https://dejure.org/1969,5083)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 21.06.1969, Seite 557
  • Sechstes Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
  • vom 19.06.1969

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 23.06.1978 - III R 22/76

    Güterfernverkehrsgenehmigung - Wirtschaftlicher Vorteil - Immaterielles

    Zu dem hier streitigen Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1970 wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 19. Juni 1969 (BGBl I 1969, 557) die ursprüngliche Fassung des § 9 Abs. 2 GüKG wiederhergestellt, wonach bei Übertragung eines ganzen Unternehmens (Zweiges eines Unternehmens) auch die damit zusammenhängenden Güterfernverkehrskonzessionen wirtschaftlich übertragen werden können.
  • BFH, 30.05.1974 - III R 75/73

    Allgemeiner Güterfernverkehr - Genehmigung - Einheitswertfeststellung -

    Der Senat kann im vorliegenden Verfahren, das nur den Stichtag vom 1. Januar 1969 betrifft, nicht dazu Stellung nehmen, ob sich durch den Wegfall des einschränkenden Zusatzes in § 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG und durch die Einfügung des § 11a GüKG durch das Sechste Änderungsgesetz zum GüKG vom 19. Juni 1969 (BGBl I 1969, 557) oder durch die Neufassung des § 11 GüKG durch das Zweite Änderungsgesetz zum GüKG vom 24. Dezember 1971 (BGBl I 1971, 2149), nach der die Genehmigung nicht nur für bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt wird, an dieser Beurteilung etwas geändert hat.
  • BVerwG, 15.08.1980 - 7 C 57.78

    Anspruch auf Einsicht in eine Leasing-Kartei durch ein Überwachungsamt -

    Mit dieser Fassung hat das Änderungsgesetz vom 19. Juni 1969 (BGBl. I S. 557) klargestellt, daß nicht nur, wie in der alten Fassung, die "am Beförderungsvertrag" Beteilgten gemeint sind.
  • BGH, 09.07.1969 - I ZR 102/67

    Zulässigkeit von Provisionen nach den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes

    Diesem Zweck dient auf dem Gebiet der Vermittlung von Laderaum und Ladegut vor allem die Vorschrift des § 32 GüKG, der im vorliegenden Rechtsstreit in der bis zum 19. Juni 1969 geltenden Fassung anzuwenden ist (vgl. Sechstes Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 19. Juni 1969 - Art. 1 Nr. 21 - BGBl I 1969 Seite 557).
  • BayObLG, 12.08.1994 - 3 ObOWi 70/94
    Weder das Güterkraftverkehrsgesetz vom 17.10.1952 (BGBl. I S. 697) noch die Änderungen der Ordnungswidrigkeitenvorschriften des § 98 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 1.8.1961 (BGBl. I S. 1157) oder das Sechste Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 19.6.1969 (BGBl. I S. 557) oder die Bekanntmachungen der jeweiligen Neufassungen vom 22.12.1969 (BGBl. 1970 I S. 1), vom 6.8.1975 (BGBl. I S. 2132) und vom 10.3.1983 (BGBl. I S. 256) aufgrund der Ermächtigung in Art. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, Art. 4 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Güterverkehrs vom 6.8.1975 (BGBl. I S. 2127) und Art. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 9.3.1983 (BGBl. I S. 249) weisen eine derartige ausdrückliche Befristung aus.
  • BGH, 10.11.1972 - I ZR 108/71

    Anwendbarkeit des Güterkraftverkehrsgesetzes auf den Werkfernverkehr -

    Nachdem der erkennende Senat im Gegensatz zu dieser Auffassung das Verbot des Haftungsausschlusses unabhängig von dem Vorhandensein von Beförderungsbedingungen angenommen hatte (vgl. BGHZ 49, 221) ist durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 19. Juni 1969 (BGBl I, 557) § 85 GüKG dahin gefaßt worden, daß die Vorschriften des § 26 GüKGüber das Verbot des Haftungsausschlusses und der Haftungsbeschränkung der Unternehmer im Bereich des Güternahverkehrs entsprechend anzuwenden sind, sofern Beförderungsbedingungen nach §§ 84 f Abs. 4, 20 a Abs. 5 GüKG festgesetzt sind.
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