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   BGBl. I 1970 S. 981   

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BGBl. I 1970 S. 981 (https://dejure.org/1970,6282)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1970 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 30.06.1970, Seite 981
  • Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen
  • vom 26.06.1970

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 04.03.1993 - I ZR 15/91

    PS-Werbung - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Für die Verwendung der Angabe "PS", die im geschäftlichen und amtlichen Verkehr schon seit 1978 nicht mehr allein benutzt werden darf (vgl. dazu § 44 Abs. 1 der Ausführungsverordnung vom 26.6. 1970 (BGBl. I 1970 S. 981) sowie Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom 2.7.1969 (BGBl. I 1969 S. 709); Art. 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung vom 8.5.1981 (BGBl. I 1981 S. 442)), ist in § 3 EinhV, gültig seit 1. Januar 1986, bestimmt, daß die gesetzliche Einheit ("kW") hervorgehoben neben dieser möglichen zusätzlichen Angabe angegeben werden muß.
  • BGH, 14.10.1993 - I ZR 40/93

    PS-Werbung II - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Für die Verwendung der Angabe "PS", die im geschäftlichen und amtlichen Verkehr schon seit 1978 nicht mehr allein benutzt werden darf (vgl. dazu § 44 Abs. 1 der Ausführungsverordnung vom 26.6. 1970 (BGBl. I S. 981) sowie Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom 2.7.1969 (BGBl. I S. 709); Art. 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung vom 8.5.1991 (BGBl. I S. 442)), ist in § 3 EinhV bestimmt, daß die gesetzliche Einheit ("kW") hervorgehoben neben dieser möglichen zusätzlichen Angabe angegeben werden muß.
  • BGH, 04.03.1993 - I ZR 66/91

    Werbung für Kraftfahrzeuge mit der Leistungseinheit "PS" ohne die gesetzliche

    Für die Verwendung der Angabe "PS", die im geschäftlichen und amtlichen Verkehr schon seit 1978 nicht mehr allein benutzt werden darf (vgl. dazu § 44 Abs. 1 der Ausführungsverordnung vom 26.06.1970 [BGBl. I 1970 S. 981] sowie Gesetz über Einheiten im Meßwesen vom 02.07.1969 [BGBl. I 1969 S. 709]; Art. 1 Abs. 1 der 3. Verordnung vom 08.05.1981 [BGBl. I 1981 S. 442]), ist in § 3 EinhV, gültig seit 1. Januar 1986, bestimmt, daß die gesetzliche Einheit ("kW") hervorgehoben neben dieser möglichen zusätzlichen Angabe angegeben werden muß.
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