Gesetzgebung
BGBl. I 1970 S. 1120 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1970 Teil I Nr. 71, ausgegeben am 24.07.1970, Seite 1120
- Neuntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
- vom 21.07.1970
Gesetzestext
Wird zitiert von ... (14)
- BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74
Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines …
Die Erstattung der Ausbildungskosten bedeute jedoch für den Kläger eine besondere Härte im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 3 SG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - 9. Änderungsgesetz - vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120).Bei dieser Sachlage kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben, weil er auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - 9. Änderungsgesetz - vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120) - SG (F. 1970) - beruht.
- BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74
Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein …
Der angefochtene Leistungsbescheid beruht jedoch auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - 9. Änderungsgesetz - vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120 = § 46 Abs. 4 Satz 2 SG in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes) - SG (F. 1970) -. - BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 25.15
Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren
Die durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120) als Satz 2 in § 46 Abs. 4 SG eingefügte Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere, wonach diese unter bestimmten Voraussetzungen das ihnen 'als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld' zurückzahlen mußten, knüpfte an die besondere finanzielle Förderung der Ausbildung von Sanitätsoffizieren an.
- BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74
Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei vorzeitiger …
Die Erstattung der Ausbildungskosten bedeute jedoch für den Kläger eine besondere Härte im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 3 SG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Minderung des Soldatengesetzes - 9. Änderungsgesetz - vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120).Bei dieser Sachlage kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben, weil er auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - 9. Änderungsgesetz - vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120) - SG (F. 1970) - beruht.
- BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 27.15
Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten …
Die durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120) als Satz 2 in § 46 Abs. 4 SG eingefügte Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere, wonach diese unter bestimmten Voraussetzungen das ihnen 'als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld' zurückzahlen mußten, knüpfte an die besondere finanzielle Förderung der Ausbildung von Sanitätsoffizieren an. - BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73
Rückzahlung von Ausbildungskosten bei der Bundeswehr zum Flugzeugführer nach …
Der Bundesminister der Verteidigung forderte mit Bescheid vom 30. März 1972 aufgrund des § 46 Abs. 4 des Soldatengesetzes - SG - in der Fassung des Sechsten und Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) und vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120) vom Kläger die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 139 908 DM.Bei dieser Sachlage kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben, weil er auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes - 9. Änderungsgesetz - vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120) - SG (F. 1970) - beruht.
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 1492/15
Zum Ermessen bei der Stundung des Anspruchs auf Erstattung von Ausbildungsgeld …
Da diese nicht im aktiven Dienstverhältnis, sondern während einer Beurlaubung absolvierte Ausbildung von Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht erfasst ist, hat der Bundesgesetzgeber durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21.07.1970 (BGBl. I S. 1120) die später in Satz 2 des § 56 Abs. 4 SG 1995 aufgenommene spezielle Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere eingefügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.1983 - 6 B 13.83 -, Juris). - BVerwG, 23.01.1976 - VI C 38.74
Rechtsmittel
Mit Bescheid vom 30. März 1972 forderte die Beklagte gemäß § 46 Abs. 4 des Soldatengesetzes - SG - in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56) und des 9. Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120) vom Kläger die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 73.512 DM.Aus den Gründen dieser Entscheidung folgt zugleich, daß der Beginn des Studiums vor dem Inkrafttreten des 6. Änderungsgesetzes auch keine "besondere Härte" im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG in der Fassung des 9. Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120 = § 46 Abs. 4 Satz 2 SG in der Fassung des 6. Änderungsgesetzes) zu begründen vermag.
- BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 22.15
Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren
Die durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120) als Satz 2 in § 46 Abs. 4 SG eingefügte Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere, wonach diese unter bestimmten Voraussetzungen das ihnen 'als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld' zurückzahlen mußten, knüpfte an die besondere finanzielle Förderung der Ausbildung von Sanitätsoffizieren an. - BVerwG, 21.04.1987 - 6 C 13.85
Rechtmäßigkeit i.R.d. Entlassung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis eines …
Entgegen der Auffassung der Revision findet der Erstattungsanspruch der Beklagten seine Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 3 SG in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120) - F. 1970 -."Die Rechtsgrundlage für dieses Verlangen bildet § 46 Abs. 4 SG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970 (BGBl. I S. 1120) - F. 1970 - nach dem ein Sanitätsoffizier das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld zu erstatten hat, wenn er vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer derjenigen Zeit, für die ihm Ausbildungsgeld gewährt worden ist, auf eigenen Antrag aus der Bundeswehr entlassen wird.
- BGH, 06.12.1977 - VI ZR 172/76
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für die Verletzung eines …
- BVerwG, 02.05.1979 - 2 B 1.78
Übergang von einer im ursprünglichen Bescheid enthaltenen Inaussichtstellung der …
- BVerwG, 25.01.1980 - 2 B 24.79
Erstattung von einem Soldaten durch ein Studium entstandenen Kosten - Entlassung …
- BVerwG, 11.09.1970 - VIII B 231.67
Haftung eines Soldaten gegenüber seinem Dienstherrn - Rückforderung zuviel …