Gesetzgebung
   BGBl. I 1971 S. 206   

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BGBl. I 1971 S. 206 (https://dejure.org/1971,7506)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 20.03.1971, Seite 206
  • Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 a GG)
  • vom 18.03.1971

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Er hatte von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in Art. 74a Abs. 1 GG a. F. für die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes (eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Veränderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 <BGBl I S. 206>) durch den Erlass des Bundesbesoldungsgesetzes abschließend Gebrauch gemacht.
  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Er hatte von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz in Art. 74a Abs. 1 a.F. GG für die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes (eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 des Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 [BGBl I S. 206]) durch den Erlass des Bundesbesoldungsgesetzes abschließend Gebrauch gemacht.

    Durch Art. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der im Jahr 1971 eingefügte Art. 74a GG (vgl. Art. 1 Nr. 1 des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, BGBl I S. 206) aufgehoben, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung aller Angehörigen des öffentlichen Dienstes zugewiesen hatte.

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    e) Durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74a GG) vom 18. März 1971 (BGBl I S. 206) erhielt der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht der "Nicht-Bundesbeamten".
  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Er ist dadurch - mit der Maßgabe des an seine völkerrechtliche Verbindlichkeit geknüpften späteren Inkrafttretens am 3. Januar 1976 (Bekanntmachung vom 9. März 1976 ) - als Bundesrecht in die nationale Rechtsordnung einbezogen worden und hat innerstaatliche Geltung als Bundesrecht erlangt, soweit dem Bund für die geregelten Sachmaterien nach Art. 70 ff. GG - in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nach Art. 75 Nr. 1a GG in seiner zur Zeit des Erlasses des Vertragsgesetzes geltenden Fassung durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 206) - die Gesetzgebungskompetenz zustand (Beschluss vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 7 B 163.76 - Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nr. 5 S. 5).
  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

    Die Bundesregierung hält einige Vorschriften des Ersten Hessischen Gesetzes zur Anpassung an das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - Erstes Hessisches Besoldungsanpassungsgesetz (1. HBesAnpG) - vom 24. Mai 1971 (GVBl. I S. 113) mit Art. V § 8 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (1. Besoldungsvereinheitlichungs- und Neuregelungsgesetz - 1. BesVNG) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) sowie mit Art. 74 a GG in der Fassung des Achtundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 206) und mit dem Verfassungsgrundsatz der Bundestreue für unvereinbar und deshalb für nichtig.

    Durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 206) wurde Art. 75 (Kompetenz des Bundes zur Rahmengesetzgebung) geändert und Art. 74 a GG neu eingefügt.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2019 - 9 S 2679/18

    Normenkontrollverfahren; Anspruch auf Freistellung von den Kosten der

    Er ist dadurch - mit der Maßgabe des an seine völkerrechtliche Verbindlichkeit geknüpften späteren Inkrafttretens am 03.01.1976 (Bekanntmachung vom 09.03.1976 - BGBl. II S. 428) - als Bundesrecht in die nationale Rechtsordnung einbezogen worden und hat innerstaatliche Geltung als Bundesrecht erlangt, soweit dem Bund für die geregelten Sachmaterien nach Art. 70 ff. GG - in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nach Art. 75 Nr. 1a GG in seiner zur Zeit des Erlasses des Vertragsgesetzes geltenden Fassung durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18.03.1971 (BGBl. I S. 206) - die Gesetzgebungskompetenz zustand.
  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

    a) Seit der Einfügung des Art. 74a in das Grundgesetz durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 206) erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes auf die Besoldung und Versorgung aller in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes, soweit ihm nicht nach Art. 73 Nr. 8 GG - hinsichtlich der Bundesbediensteten - die ausschließliche Gesetzgebung zusteht.
  • VGH Hessen, 01.10.2009 - 8 A 1891/09

    Umfang der Ruhensregelung des BMinG § 20 Abs 1

    Diese Gesetzgebungskompetenz wurde durch das Achtundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 74 a GG) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 206) eingeführt, um die bis dahin eingetretene Zersplitterung des Besoldungsgefüges zwischen Bund und Ländern und insbesondere zwischen den Bundesländern durch eine vereinheitlichende Bundesgesetzgebung zu beseitigen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 27.10.2015 - 2 A 11049/14

    Besoldung; Festsetzung von Erfahrungsstufen in Rheinland Pfalz; Berücksichtigung

    Auch wenn ein solcher Grundsatz nach der Vereinheitlichung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern mit Art. 74a Abs. 1 GG in der Fassung des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BGBl. I 1971, S. 206) über einen gewissen Zeitraum aufgrund der seinerzeit eingeführten einheitlichen Besoldungsstruktur in Bund und Ländern Platz gegriffen hat, so ist diese Sachlage seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 (Gesetz vom 28. August 2006 BGBl. I S. 2034), durch die dieser Grundsatz mit der eingeführten Gesetzgebungskompetenz der Dienstherrn in Bund und Ländern zugunsten einer unterschiedlichen Besoldungsstruktur und -höhe abgeschafft worden ist (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG), nicht mehr gegeben.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 4 B 10.07

    Zum Umfang der Lehrverpflichtung eines Studienrates an einem Gymnasium in Berlin

    § 35 Abs. 5 LBG verstößt nicht gegen Art. 74a GG i.d.F. des Gesetzes vom 18. März 1971 ([BGBl. I S. 206], aufgehoben durch Gesetz vom 28. August 2006 [BGBl. I S. 2034]), der die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72 GG) auf die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, erstreckt hat.
  • BSG, 15.06.1983 - 9b/8 RU 46/81

    Überschreitung der Rahmenkompetenz - Zuordnung von Dienstposten -

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2000 - 2 S 944/98

    Abwasserabgabe - Ermäßigung des Abgabesatzes

  • BVerfG, 28.03.1973 - 2 BvL 50/71

    Verfassungsrechtliche Prüfung der ruhegehaltsfähigen Bezüge emeritierter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 4 B 4.07

    Erhöhung der Pflichtstundenzahl der Lehrer rechtmäßig

  • BVerwG, 12.07.1984 - 2 B 15.83
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