Gesetzgebung
BGBl. I 1971 S. 847 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 29.06.1971, Seite 847
- Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten
- vom 25.06.1971
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 14.03.2018 - XII ZB 146/17
Zur Frage, ob eine Ausbildung zur Physiotherapeutin / Krankenpflegerin den …
Maßgeblich für die im Jahr 1992 abgeschlossene Ausbildung der Betreuerin waren demgegenüber die aufgrund von § 12 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten vom 21. Dezember 1958 (BGBl. I 1958, 985; MBKG) erlassene Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten vom 7. Dezember 1960 (BGBl. I 1960, 885; KrGymAPO) mit Änderung vom 25. Juni 1971 (BGBl. I 1971, 847). - VGH Baden-Württemberg, 28.03.2000 - 9 S 1599/99
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes - Physiotherapeut aus Polen
Die deutsche Ausbildung nach altem Recht umfasste ebenfalls bereits drei Jahre, von denen zwei einem Lehrgang mit theoretischem und praktischem Unterricht und das dritte Jahr für Praktika vorgesehen waren; die im Einzelnen vorgeschriebenen Stundenzahlen lagen sogar noch höher als nach neuem Recht (vgl. den Lehrplan in Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankengymnasten - Kg-APrO - vom 07.12.1960 i.d.F. vom 25.06.1971, BGBl. I S. 847). - BVerwG, 20.12.1972 - VII B 59.71
Rechtsmittel
Die Frage, ob eine solche Regelung mit Bewertungsgrundsätzen, den Grundsätzen der Chancengleichheit und der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, kann die Zulassung der Revision nicht mehr rechtfertigen, nachdem die bisherige Regelung des § 16 Abs. 2 PrüfO auf Grund der Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 847) durch eine andere Regelung ersetzt wurde.