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   BGBl. I 1972 S. 1021   

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BGBl. I 1972 S. 1021 (https://dejure.org/1972,4869)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1972 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 04.07.1972, Seite 1021
  • Neufassung des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz)
  • vom 12.06.1972

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 15.05.1984 - 3 C 86.82

    Absatz der deutschen Landwirtschaft - Blumenerzeugende Betriebe - Beiträge -

    Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß die Klägerin für die Beitragsjahre 1972 bis 1974 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beitragspflicht gemäß § 10 Abs. 3 und 5 Absatzfondsgesetz in der Fassung vom 12. Juni 1972 (BGBl. I S. 1021) - AFoG 1972 - erfüllt und daß die Beiträge auch in ihrer Höhe im Bescheid vom 12. September 1980 richtig festgesetzt worden sind.
  • BVerwG, 21.03.1986 - 7 C 70.83

    Verzugszinsen - Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Gegenseitigkeitsverhältnis

    Etwas anderes mag gelten für die vom Verwaltungsgericht erwähnten Beiträge, die gemäß § 10 des Absatzfondsgesetzes vom 12. Juni 1972 (BGBl. I S. 1021) zur Absatzförderung der deutschen Landwirtschaft erhoben werden und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 69, 227) als den Steuern nahestehende Sonderabgaben behandelt werden.
  • BVerwG, 12.03.1987 - 3 C 39.85

    Brotgetreide - Hartweizen - Durumweizen - Auslegung

    Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin wegen Vermahlens von importiertem Hartweizen (Durumweizen) zu Hartweizengrieß Beiträge nach dem Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft vom 12. Juni 1972 (BGBl. I S. 1021) - Absatzfondsgesetz 1972 (AFoG 1972) - und vom 8. November 1976 (BGBl. I S. 3109) - Absatzfondsgesetz 1976 (AFoG 1976) - zu leisten hat.
  • BVerwG, 10.04.1978 - 7 B 47.78

    Auskunftspflicht eines Mühlenbetriebes gegenüber Betriebsprüfern - Verpflichtung

    Ob die Rechtsprechung des Berufungsgerichts hier dem Recht entspricht, kann jedoch, dahingestellt bleiben, weil sich die Auskunftspflicht auch aus § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreidegesetz) in der Fassung vom 24. November 1951 (BGBl. I S. 901) und aus § 11 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) vom 12. Juni 1972 (BGBl. I S. 1021) ergibt und das Berufungsgericht auf Grund dieser Bestimmungen eine unmittelbare Auskunftspflicht der Gebr.
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