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   BGBl. I 1972 S. 293   

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BGBl. I 1972 S. 293 (https://dejure.org/1972,4207)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1972 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 10.03.1972, Seite 293
  • Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen
  • vom 06.03.1972

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 21.02.1995 - 1 C 36.92

    Zwangsweise öffentliche Preisprüfung bei Nachtragsleistungen zulässig?

    Rechtsgrundlage für die Anordnung des Betretens der Geschäftsräume der Klägerin zum Zwecke der Einsichtnahme und Prüfung der geschäftlichen Unterlagen und für das Verlangen von Auskünften hinsichtlich der Nachtragsaufträge ist § 16 der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (BGBl I S. 293) - VO PR Nr. 1/72 -, geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 1/72 über Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen (Verordnung PR Nr. 1/84) vom 23. Februar 1984 (BGBl I S. 375) sowie durch die Verordnung zur Änderung preisrechtlicher Vorschriften (Verordnung PR Nr. 1/86) vom 15. April 1986 (BGBl I S. 435).
  • OLG Frankfurt, 21.08.2007 - 11 U 8/07

    Aktivlegitimation im Zusammenhang mit Schadensersatz bzw. Rückzahlung von

    Dabei sei die Höchstgrenze der Selbstkostenfestpreis zuzüglich Unternehmergewinn (§§ 5 Abs. 3, 7 und 9 der Verordnung PR-Nr. 1/72 über die Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 06.03.1972 (BGBl. I S. 293), nachfolgend: VO/PR 1/72).
  • VG Gelsenkirchen, 28.11.2003 - 15 K 2546/00

    Rechtfertigung von Mehrausgaben für den bereits bezuschussten Bau einer

    Im übrigen handelte es sich bei dem aufgrund einer Ausschreibung zustandegekommenen Preis um einen Wettbewerbspreis, der grundsätzlich keinen preisrechtlichen Begrenzungen nach der Verordnung PR Nr. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 (BGBl. 1972, S. 293) unterlag.
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