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   BGBl. I 1974 S. 1649   

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BGBl. I 1974 S. 1649 (https://dejure.org/1974,6585)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 85, ausgegeben am 03.08.1974, Seite 1649
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (2. BAföGÄndG)
  • vom 31.07.1974

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (101)

  • BVerwG, 16.03.1994 - 11 C 19.93

    Voraussetzungen und Umfang einer elternunbhängigen Ausbildungsförderung -

    In der Absicht, die staatliche Ausbildungsförderung und die bürgerlichrechtlichen Ansprüche des Auszubildenden gegen seine Eltern auf Übernahme der Ausbildungskosten aufeinander abzustimmen, sollte mit dieser Regelung, die inhaltlich im wesentlichen auf das 2. BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl I S. 1649) zurückgeht, der Überlegung Rechnung getragen werden, daß die Verpflichtung der Eltern, Ausbildungskosten zu tragen, mit zunehmendem Lebensalter und Ausbildungsstand des Kindes abnimmt.

    Schon durch das 2. BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl I S. 1649) wurde diese von vornherein elternunabhängige Förderung auf andersartige Fälle erweitert, nämlich solche, in denen - wegen längerer Erwerbstätigkeit nach Abschluß einer früheren berufsqualifizierenden Ausbildung - typischerweise davon auszugehen war, daß ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern auf Übernahme der Ausbildungskosten nicht mehr bestand.

  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 2.09

    Aktualisierungsantrag; Ausbildungsförderung; Bewilligungszeitraum, Ablauf des ~;

    Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber den Wortlaut des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG insoweit gerade nicht in Reaktion auf die vorbezeichnete Rechtsprechung geändert hat; die Beschränkung auf Anträge im Bewilligungszeitraum war bereits durch das 2. BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl I S. 1649) eingefügt worden, "um den Einkommensbezieher zu veranlassen, Tatbestände klar und rechtzeitig vorzutragen, die die Gewährung eines Härtebetrages rechtfertigen" (BTDrucks 7/2098 S. 22).
  • BVerwG, 26.07.1984 - 5 C 24.81

    Nachträgliche Anrechnung von Einkommen und die damit verbundene Rückforderung von

    Die durch das Zweite BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) erfolgte Änderung des § 22 Abs. 1 BAföG, wonach die "für" den Bewilligungszeitraum erzielten Einkommen anzurechnen seien, sei erst zum 1. August 1976 in Kraft getreten (Art. 2 § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes) und hier nicht zu berücksichtigen.

    Sie ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG in der insoweit am 1. August 1974 in Kraft getretenen Fassung des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649).

    Der Gesetzgeber hat zwar bereits mit dem Zweiten BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) eine Änderung des § 22 Abs. 1 BAföG beschlossen.

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