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   BGBl. I 1974 S. 1861   

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BGBl. I 1974 S. 1861 (https://dejure.org/1974,6272)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 90, ausgegeben am 13.08.1974, Seite 1861
  • Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
  • vom 05.08.1974

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 08.11.1984 - 5 C 45.81

    Ausbildung - Förderungsfähig - Scheitern - Zwischenprüfung - Lehrerausbildung

    Für diesen Zeitraum ist die Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 2 und 4 BAföG in Verbindung mit der Förderungshöchstdauerverordnung - FörderungshöchstdauerV - in der anzuwendenden Fassung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) unter Berücksichtigung der Anderungsverordnungen vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1861) und vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1309) noch nicht überschritten.
  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 50.81
    Besonderheiten der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen allein an bestimmten Hochschulen wurden auch bei den späteren Änderungen der Förderungshöchstdauerverordnung berücksichtigt (vgl. die Änderungen des § 5 Abs. 1 FörderungshöchstdauerV in der Nr. 31 in der Fassung vom 5. August 1974 [BGBl. I S. 1861], in den Nrn. 37 a und 51 a in der Fassung vom 18. Juli 1977 [BGBl. I S. 1309] sowie in den Nrn. 16 b, 16 c und 42 a in der Fassung vom 25. Mai 1979 [BGBl. I S. 605]).
  • BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 31.85

    Bafög - Ausbildungsförderung - Ausbildungsstätte

    Wesentliche Beurteilungsgrundlage ist dabei für das Bundesverwaltungsgericht die nach der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 4 BAföG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1861).
  • BVerwG, 07.06.1983 - 5 C 5.81

    Abgrenzung des immatrikulationsrechtlichen Begriffs des Fachrichtungswechsels vom

    Hat die Einschreibung gewechselt, dann ist Anhaltspunkt für die Annahme verschiedener Fachrichtungen die unterschiedliche Zuordnung des der früheren Einschreibung und der gegenwärtigen Einschreibung entsprechenden Studiengangs in den Bestimmungen der Förderungshöchstdauerverordnung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) in der hier anzuwendenden Fassung vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1861; vgl. auch Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 51.76 - [Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 3]).
  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 123.81

    Festlegung der Förderungshöchstdauer für den Studiengang Soziologie (BAFöG) -

    Besonderheiten der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen allein an bestimmten Hochschulen wurden auch bei den späteren Änderungen der Förderungshöchstdauerverordnung berücksichtigt (vgl. die Änderungen des § 5 Abs. 1 FörderungshöchstdauerV in der Nr. 31 in der Fassung vom 5. August 1974 [BGBl. I S. 1861], in den Nrn. 37 a und 51 a in der Fassung vom 18. Juli 1977 [BGBl. I S. 1309] sowie in den Nrn. 16 b, 16 c und 42 a in der Fassung vom 25. Mai 1979 [BGBl. I S. 605]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 12 A 1746/14

    Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses der Darlehensschuld i.R.d.

    Wesentliche Beurteilungsgrundlage ist dabei für das Bundesverwaltungsgericht die nach der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 4 BAföG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1861).
  • VGH Bayern, 20.08.2012 - 12 BV 12.901

    Fachhochschulstudium der Fachrichtung "Management Sozialer Innovationen" als

    Diese Einordnung beruht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend nachgewiesen hat - jedoch ganz wesentlich darauf, dass nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Förderungshöchstdauer-Verordnung vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 5. August 1974 (BGBl. I. S. 1861) für den Besuch der Fachakademien für Sozialpädagogik eine Förderungshöchstdauer bestimmt worden war, aus der abgeleitet wurde, dass der Besuch einer Fachakademie - trotz zum Teil erheblich unterschiedlicher Anforderungen - dem Besuch einer Akademie angenähert sei (vgl. näher S. 13 der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts unter Verweis auf BVerwG, U. v. 2.4.1987 - 5 C 31/85 -, FamRZ 1987, 977).
  • BVerwG, 02.04.1987 - 5 C 7.84

    Anspruch auf Ausbildungsförderung - Bestimmung des Begriffs Akademie

    Wesentliche Beurteilungsgrundlage ist dabei für das Bundesverwaltungsgericht die nach der Ermächtigungsnorm des § 15 Abs. 4 BAföG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) vom 9. November 1972 (BGBl. I S. 2076) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1861).
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