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   BGBl. I 1974 S. 1942   

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BGBl. I 1974 S. 1942 (https://dejure.org/1974,4396)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 94, ausgegeben am 17.08.1974, Seite 1942
  • Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
  • vom 15.08.1974

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 23.06.1981 - 1 C 93.76

    nachträglicher Rechtsschutz gegen Abschiebehaft - Art. 104 Abs. 2 GG, § 13 Abs. 2

    Eine Freiheitsentziehung ist entsprechend § 2 Abs. 1 FEVG (jetzt i. d. F. des Art. 108 EGStGB, geändert durch § 1 Nr. 8 EGStGBÄndG vom 15. August 1974, BGBl. I S. 1942) jedenfalls dann gegeben, wenn eine Person gegen ihren Willen in einem Haftraum untergebracht wird.
  • BGH, 05.11.1982 - 2 StR 250/82

    Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Anforderungen an die

    Selbst wenn die V-Frau von der Polizei nicht nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (Art. 42 EGStGB - BGBl I 469 - idF des Ges. vom 15. August 1974 - BGBl I 1942) verpflichtet und dann nur mit einer auf die Vorgänge des vorliegenden Verfahrens beschränkten Aussagegenehmigung (§ 54 Abs. 1 StPO) versehen werden konnte, so hätte das Gericht doch nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen können.
  • FG Köln, 16.03.1981 - II (XIV) 203/77

    Zur Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns bei Notariatsbetriebsaufgabe

    Mitteilungen I Notarrecht - Verordnung über die zuständige Steile für die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach dem Verpflichtungsgesetz im Geschäftsbereich des Justizministers Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28.1.1975 (GV. NW.. 158), geändert durch verordnung vom 10.6.1976 (GV. NW., 236), wird verordnet: (JuMin NW. VO vom 28.7.1982) Die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes obliegen: Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2.3.1974 (BGBl. I, 469, 547), geändert durch Gesetz vom 15.8.1974 (BGBl. I, 1942), in Verbindung mit § 1 der 1 den Ftechtsanweltskammem, den Notarkammern und den Notaren für die bei ihnen Beschäftigten, Heft Nr. 10 MIttFihNotK Oktober 1982.
  • BVerwG, 23.06.1981 - 1 C 39.75

    Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme eines Asylbewerbers durch die Behörde ohne

    Eine Freiheitsentziehung ist entsprechend § 2 Abs. 1 FEVG (jetzt i.d.F. des Art. 108 EGStGB, geändert durch § 1 Nr. 8 EGStGBÄndG vom 15. August 1974, BGBl. I S. 1942) jedenfalls dann gegeben, wenn eine Person gegen ihren Willen in einem Haftraum untergebracht wird.
  • BVerfG, 13.11.1974 - 1 BvR 315/67

    Voraussetzungsn für die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde

    Durch Art. 171 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) wurde ferner der Tatbestand der Nachahmung und des Vertriebs ungültig gewordener Münzen als Ordnungswidrigkeit wie folgt neu gestaltet:.
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