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   BGBl. I 1974 S. 903   

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BGBl. I 1974 S. 903 (https://dejure.org/1974,4696)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 11.04.1974, Seite 903
  • Verordnung über bauliche Schallschutzanforderungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Schallschutzverordnung - SchallschutzV)
  • vom 05.04.1974

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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 20.03.1975 - III ZR 215/71

    Maß des zumutbaren Straßenlärms; Rechtsnatur einer Entschädigung nach BImSchG

    Dies kann dazu führen, daß in den von den Verkehrsimmissionen betroffenen Räumen für die Lärmabwehr besonders hohe Aufwendungen anfallen, etwa für den Einbau hochschalldämmender Fenster mit zusätzlicher künstlicher Belüftung (vgl. dazu auch die zum Gesetz gegen den Fluglärm erlassene Schallschutzverordnung vom 5. April 1974 - BGBl I 903 -).

    Ein wirksamer Schutz gegen die besonders nachteiligen Umwelteinwirkungen solcher Anlagen wird möglicherweise nur zu erreichen sein, wenn nicht nur schalldämmende Fenster und Türen eingebaut, sondern auch die in der Hauptsache genutzten Räume baulich so angeordnet und errichtet werden, daß eine möglichst große Abschattung der Schallpegel erzielt wird (vgl. die zum Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm erlassene Schallschutzverordnung vom5. April 1974 - BGBl I 903 -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07

    Klagen gegen Erweiterung des Militärflugplatzes Ramstein auch in der Berufung

    Die Genehmigung kann sich dabei zum einen auf die gesetzliche Wertung gemäß §§ 6 und 7 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 - FluglärmG - i.V.m. § 3 Abs. 2 der Verordnung über bauliche Schallschutzanforderungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm - SchallschutzV - (BGBl. I 1974, S. 903) stützen.
  • VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2158/04

    Klagen gegen die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein bleiben ohne Erfolg

    Das Grundstück der Klägerin zu 7. lag zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung ihres Wohnhauses im Jahre 1979 in der in der durch Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ramstein vom 22. Dezember 1976 (BGBl I S. 3818 ff.) festgelegten Lärmschutzzone 2. Nach § 7 FluglärmG i.V.m. § 3 Abs. 2 der Verordnung über bauliche Schallschutzanforderungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Schallschutzverordnung) vom 5. April 1974 (BGBl I S. 903) muss das bewertete Baudämmmaß R"w der Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen in der Schutzzone 2 - entsprechend auch bei den Aufenthaltsräumen des Wohnanwesens der Klägerin zu 7. - mindestes 45 dB(A) betragen.
  • VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14

    Doppelförderung; Flughafen Frankfurt am Main; Fluglärm; passiver Schallschutz;

    Es habe nämlich Einigkeit darüber bestanden, dass die damals geltende Verordnung über bauliche Schallschutzanforderungen vom 5. April 1974 (BGBl. I, S. 903) zwar unmittelbar nur die notwendigen baulichen Schallschutzmaßnahmen bei der Errichtung von Wohnungen und schutzbedürftigen Einrichtungen geregelt habe, dass sie mittelbar aber auch Bedeutung für den Anspruch auf Aufwendungsersatz beim nachträglichen Einbau von baulichen Schallschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden gehabt habe.
  • OVG Hamburg, 03.09.2001 - 3 E 32/98
    Neue bauliche Anlagen in dieser Zone müssen den Schallschutzanforderungen genügen, die nach der Schallschutzverordnung (v. 5.4.1974, BGBl. I S. 903) für die Schutzzone 2 bestehen.
  • VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2274/05

    Klagen gegen die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein bleiben ohne Erfolg

    Ihn selbst trifft gemäß § 7 FluglärmG i.V.m. § 3 Abs. 2 SchallschutzV der Verordnung über bauliche Schallschutzanforderungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Schallschutzverordnung) vom 5. April 1974 (BGBl I S. 903) die Verpflichtung, das Haus so zu errichten, dass das bewertete Baudämmmaß R"w der Umfassungsbauteile von Wohnräumen mindestes 45 dB(A) beträgt.
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