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   BGBl. I 1975 S. 2709   

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BGBl. I 1975 S. 2709 (https://dejure.org/1975,5871)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 121, ausgegeben am 05.11.1975, Seite 2709
  • Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Meldeverordnung für die Krankenversicherung der Studenten - KVSMV)
  • vom 30.10.1975

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 11.05.1993 - 12 RK 36/90

    Student - Versicherungspflicht - Beitrittspflicht - Verschulden

    Gemäß § 5 der Meldeverordnung für die Krankenversicherung der Studenten (KSMV) vom 30. Oktober 1975 (BGBl. I 2709) waren die Krankenversicherungsträger verpflichtet, die nach § 175 Nr. 3 RVO von der Versicherungspflicht befreiten Studenten bei Ausstellen der Versicherungsbescheinigung auf das Ende des Anspruchs auf Familienhilfe und auf das Beitrittsrecht nach § 176b Abs. 1 Nr. 2 RVO hinzuweisen.
  • BSG, 14.01.1981 - 3 RK 42/79

    Student - Anspruch auf Familienkrankenpflege - Versicherungspflichtbefreiung -

    Dementsprechend wurde den Krankenversicherungsträgern vom Verordnungsgeber die Verpflichtung auferlegt, die nach 5 175 Nr } RVO von der Versicherungspflicht befreiten Studenten bei der " Ausstell.ung der Versicherungsbescheinigung auf das Ende des W Anspruchs auf Familienkrankenpflege und auf das Beitrittsrecht " nach @ 476b Abs. 1 Nr. 2 RVO hinzuweisen (% 5 der Heldeverordnung für die Krankenversicherung der Studenten vom 50. Oktober 1975 - BGBl I 2709).
  • BSG, 24.09.1981 - 12 RK 77/79

    Befreiungsantrag - Krankenversicherungspflicht - Student - Studium

    Dies ergebe sich auch aus 5 l der Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Meldeverordnung für die Krankenversicherung der Studenten) -KVSMV-Vom 30. Oktober 1975 (BGBl I S 2709).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.1988 - 9 S 2649/87

    Exmatrikulation wegen Nichtvorlage eines Versicherungsnachweises

    Nach diesem Gesetz und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung (Meldeverordnung [MVO] für die Krankenversicherung der Studenten v. 30.10.1975, BGBl. I S. 2709) hat jeder Student der Hochschule zur Einschreibung oder Rückmeldung eine Versicherungsbescheinigung nach Maßgabe der MVO vorzulegen.
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