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   BGBl. I 1975 S. 257   

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BGBl. I 1975 S. 257 (https://dejure.org/1975,6250)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 22.01.1975, Seite 257
  • Neufassung des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer
  • vom 15.01.1975

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 01.02.1980 - 6 C 21.78

    Vermögenswirksame Leistungen - Versicherungsunternehmen - Versicherungsprämie -

    Rechtsgrundlage des Klagebegehrens sind die Vorschriften des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Bundesbeamte, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit vom 17. Juli 1970 (BGBl. I S. 1097) in der Fassung des Art. VI des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173, 1237) - VermLG - und die des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer in der Fassung der Bekanntmachungen vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 930) und vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 257) - Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG -.

    Das Gesetz über vermögenswirksame Leistungen enthält daher außer der in § 1 Abs. 1 geregelten Verweisung auf "vermögenswirksame Leistungen nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 257)" lediglich Vorschriften über die Anspruchsberechtigung, über die Höhe und Zahlungsweise der vermögenswirksamen Leistung, über die formellen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung sowie zur Vermeidung von Doppelzahlungen über Konkurrenzverhältnisse.

  • BFH, 28.02.1990 - I R 85/87

    Steuerermäßigung des § 14 des 3. VermBG im Gründungsjahr des Unternehmens

    Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für das Streitjahr 1980 die Steuervergünstigung nach § 14 des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (3. VermBG) in der Fassung vom 15. Januar 1975 (BGBl I 1975, 257, BStBl I 1975, 178) zusteht.
  • BSG, 22.04.1986 - 8 RR 6/84

    Ansprüche eines Geschäftsführers - Gesetzliche Krankenkasse - Gewährung

    Hierzu vertrat das Landesamt für Jugend und Soziales Rheinland-Pfalz als Oberversicherungsamt (OVA) unter Hinweis auf einen Erlaß des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Umwelt Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 1981 sowie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Oktober 1976 - VI R 232/74 - (BFHE 120, 320 = BStBl 1977 II S 53), wonach dem angestellten Geschäftsführer einer Innungskrankenkasse (IKK) eine Arbeitnehmer-Sparzulage nicht zusteht, weil er Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung der Kasse berufenen Vorstandes ist, die Auffassung, für die nach § 1 Abs. 3 Buchst a) des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drittes Vermögensbildungsgesetz - 3. VermBG) (insoweit gleichlautend in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 15. Januar 1975, BGBl I S 257, und vom 30. September 1982, BGBl I S 1369, sowie in der Neufassung der Bekanntmachung als "Viertes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer - Viertes Vermögensbildungsgesetz - 4. VermBG" vom 6. Februar 1984, BGBl I S 201) ausgeschlossenen Personen entfalle nicht nur die Gewährung von Arbeitnehmer-Sparzulage, sondern bereits die Zahlung von vermögenswirksamen Leistungen.
  • OVG Berlin, 20.02.1980 - 1 B 13.77

    Rechtswidrigkeit bankaufsichtsrechtlicher Maßnahmen; Erlaubnis des

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  • BSG, 15.12.1977 - 11 RA 38/77

    Arbeitseinkommen - Einmann-GmbH - Einkünfte des Alleingesellschafters - Zu

    ' " ' Nach 5 25 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b AVG in der hier anwendbaren Fassung des 4. RVÄndG vom 50. März 1975 (BGBl I 257) bestand kein Anspruch auf Altersruhegeld nach 5 25 Abs. 1 AVG, wenn der Versicherte ein Arbeitseinkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielte, das durchschnittlich im Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze - 690,-- DM im Jahre 1975 - überschritt.
  • BSG, 25.06.1985 - 9a RV 29/84

    Lohnersatzfunktion des Übergangsgeldes - Anrechnung vermögenswirksamer Leistungen

    Dritten Vermögensbildungsgesetzes (3. VermBG) in der hier anzuwendenden Fassung vom 15. Januar 1975 (BGBl I 257) steuer- und soziaIVersicherungspflichtiger Bestandteil des Arbeitsentgelts; Sie müssen bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts im Sinne von 5 16a Abs. 1 BVG aF stets berücksichtigt werden.
  • BSG, 01.12.1977 - 12 RK 11/76

    Berücksichtigung von Gewinnanteilen aus einem Partnerschaftsvertrag als einmalige

    Soweit die Beklagte dem Ergebnis, daß die gutgeschriebenen Gewinnanteile den Beigeladenen zu 1) und 2) nicht zugeflossen sind, mit dem Hinweis widerspricht, die Gewinnbeteiligungen seien mit den vermögenswirksamen Leistungen nach dem Dritten Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer i.d.F. vom 15. Januar 1975 (BGBl 1975 I S 257) zu vergleichen, verkennt sie den Inhalt des § 12 Abs. 6 dieses Gesetzes.
  • BSG, 31.10.1978 - 5 RJ 22/77
    des flexiblen Altersruhegeldes im Jahre 4975 voraus, daß der Bezieher entweder nur noch gelegentlich oder nur gegen ein Entgelt tätig war, das durchschnittlich im Monat drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritt (% 4248 Abs. 4 idF des Vierten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 50. März 4975, BGBl I 257).
  • BSG, 19.04.1978 - 4 RJ 59/77
    Während nach der Fassung des RRG der Empfänger dieses Altersruhegeldes unbeschränkt dazuverdienen durfte, hat das Vierte Renténversicherungs-Änderungsgesetz (4. RVÄndG) vom 50. März 1975 (BGBl I 257) den 5 1248 Abs. 4 RVG rückwirkend zum 1. Januar 1975 dahin geändert, daß Anspruch auf ein A1- tersruhegeld nach Abs. 1 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres neben einer Beschäftigung gegen Entgelt oder neben einer Erwerbstätigkeit nur besteht, wenn die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nur gelegentlich oder zwar laufend oder in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur gegen einen Entgelt oder ein Arbeitseinkommen, das durchschnittlich im Monate drei Zehntel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, ausgeübt wird; die Fassung vom 50. März 1975 ist hier anzuwenden, denn die Voraussetzungen des Art. 2 EUR 1 des 4. RVÄndG sind nicht erfüllt; die mit Wirkung vom 1. Juli 1977 durch Art. 2 5 1 Nr. 10 Buchst b des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes (20 RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1040) geänderte Fassung kommt hier nicht in Betracht.
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