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   BGBl. I 1975 S. 3015   

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BGBl. I 1975 S. 3015 (https://dejure.org/1975,7203)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 140, ausgegeben am 13.12.1975, Seite 3015
  • Sozialgesetzbuch (SGB) - Allgemeiner Teil -
  • vom 11.12.1975

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Wird zitiert von ... (161)

  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 4/16 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Tod des Pflegebedürftigen -

    Grundsätzlich erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten (§ 59 Satz 1 SGB I idF des Gesetzes vom 11.12.1975, BGBl I 3015) .
  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

    Strukturprinzipien des Bundessozialhilfegesetzes, die nach § 37 SGB I in Verbindung mit Art. 11 § 1 Nr. 15 SGB - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl I S. 3015) - SGB AT - den Regeln des Ersten Buches Sozialgesetzbuch über die Rechtsnachfolge in Sozialleistungen vorgehen könnten, stehen nach alledem einer Rechtsnachfolge in Sozialhilfeansprüche des verstorbenen Hilfebedürftigen dann nicht entgegen, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - 12 A 2866/07

    Übertragbarkeit von der im Steuerrecht entwickelten Rechtsprechung zum

    Es ist als auf öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen beruhende Sozialleistung (vgl. §§ 11, 19 Abs. 1 Nr. 6 SGB I, BGBl. 1975 I S. 3015, sowie §§ 3 Abs. 1 Nr. 8, 116, 129 ff. SGB III), der Bundesagentur für Arbeit eine öffentliche Leistung i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK.
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