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   BGBl. II 1976 S. 1778   

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BGBl. II 1976 S. 1778 (https://dejure.org/1976,4671)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil II Nr. 59, ausgegeben am 10.11.1976, Seite 1778
  • Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
  • vom 08.11.1976

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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83

    Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

    Da das Gesetz zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 3. November 1964 (BGBl. 1964 II 1369) keine Einschränkung dieses Grundsatzes enthält und die Bundesrepublik Deutschland gegenüber ihren Vertragspartnern auch keine einschränkenden Vorbehalte erklärt hat (vgl. BGBl. 1976 II 1778/1779), ist davon auszugehen, daß dieser Grundsatz auch für den Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen gilt.
  • BVerfG, 03.06.1986 - 2 BvR 837/85

    Kein Verfahrenshindernis bei "völkerrechtswidriger Entführung" eines deutschen

    Die Niederlande hätten den Beschwerdeführer wegen des im Verfahren 44 KLs/51 Js 1449/82 abgeurteilten gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall nach Art. 1,2 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember1957 (BGBl 1964 II 1371), für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit 1. Januar 1977, für die Niederlande seit 15. Mai 1969 (Bekanntmachung vom 8. November 1976, BGBl II 1778), ausliefern und der Strafverfolgung wegen der dem Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren zur Last gelegten Taten nach Art. 14 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 1, 2 Abs. 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zustimmen müssen.
  • OLG Stuttgart, 14.05.2007 - 3 Ausl 87/06

    Strafvollstreckung: Unzulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung an die

    Der Auslieferungsverkehr mit der Republik Türkei richtet sich nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (im Folgenden: EuAlÜbk, s. zum Inkrafttreten im Verhältnis zur Republik Türkei BGBl. 1976 II S. 1778, 1994 II S. 3645) und dem Zweiten Zusatzprotokoll hierzu vom 18. März 1978 (im Folgenden: 2. ZP EuAlÜbk; s. zum Inkrafttreten im Verhältnis zur Republik Türkei BGBl. 1992 II S. 1092).
  • BVerfG, 29.07.1999 - 2 BvR 1213/99

    Zulässige Auslieferung trotz laufenden Verfahrens wegen Ausstellung einer

    Der von der Bundesrepublik Deutschland zu Art. 6 EuAlÜbk erklärte Vorbehalt umfaßt auch alle Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG (vgl. BGBl 1976 II, S. 1778).
  • BVerfG, 16.03.1983 - 2 BvR 429/83

    Auslieferung eines politisch Verfolgten in die Türkei

    Die Bundesrepublik Deutschland hat durch Erklärung gemäß Art. 27 Abs. 3 EuAlÜ die Anwendung dieses Übereinkommens auf das Land Berlin ausgedehnt (Bek. vom 8. November 1976, BGBl. II S. 1778 >1779<).
  • BGH, 28.01.1981 - 3 StR 483/80

    Verfolgungshindernisse und Hafthindernisse bei Zeugen, gegen die im Inland ein

    Diese Sicherheit hätte ihm die Strafkammer bei einer Ladung durch einen Hinweis auf seine Rechte aus Artikel 12 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRHÜbk) vom 20. April 1959 (BGB II 1964 S. 1369, 1386), in Kraft seit dem 1. Januar 1977 (BGBl II 1976 S. 1778), aber ohne weiteres geben können und müssen (vgl. BGH NJW 1979, 1788).
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