Gesetzgebung
   BGBl. I 1976 S. 1285   

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BGBl. I 1976 S. 1285 (https://dejure.org/1976,7789)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 01.06.1976, Seite 1285
  • Erste Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
  • vom 24.05.1976

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Düsseldorf, 04.03.2010 - 22 K 4969/08

    Eintragung einer aufgrund eines sog. Voreintrags erworbenen Waffe mit ihren

    In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird." Gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 zum WaffG ist sodann für Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7, 5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen, ein Bedürfnisnachweis für Erwerb und Besitz i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG entbehrlich.
  • BVerwG, 07.04.1987 - 1 C 31.83

    Waffenrecht - Nunchaku - Verbotener Gegenstand - Gesundheitsbeschädigung

    Die Frage, ob mit den streitigen Gegenständen tödliche Verletzungen beigebracht werden können, ist nach den einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes und der Ersten Verordnung zum Waffengesetz - 1. WaffV - vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Februar 1979 (BGBl. I S. 184) nicht entscheidungserheblich.
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