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   BGBl. I 1976 S. 1054   

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BGBl. I 1976 S. 1054 (https://dejure.org/1976,4596)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 24.04.1976, Seite 1054
  • Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
  • vom 20.04.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BFH, 17.12.2007 - GrS 2/04

    Großer Senat beseitigt Vererblichkeit des Verlustvortrags

    Die im BFH-Urteil in HFR 1963, 8, 9 enthaltene Aussage, der Verlustabzug stehe "in engstem Zusammenhang mit der betrieblichen Gewinnermittlung", kann jedenfalls seit der Ausdehnung des Verlustabzugs auf alle Einkunftsarten durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. April 1976 (BGBl I 1976, 1054, BStBl I 1976, 282) nicht mehr aufrechterhalten werden.
  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. April 1976 (BGBl I 1976, 1054, BStBl I 1976, 282) wurde der einkommensteuerrechtliche Verlustabzug bei gleichzeitiger Einführung eines betragsmäßig begrenzten Verlustrücktrags auf Verluste aus allen Einkunftsarten ausgedehnt.

    Dies galt erstmals für nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1975 (§ 52 Abs. 16 EStG i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 20. April 1976, a. a. O.).

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 4/06

    BFH ruft BVerfG an: Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen

    g) Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. April 1976 (BGBl I 1976, 1054, BStBl I 1976, 282) wurde der einkommensteuerrechtliche Verlustabzug bei gleichzeitiger Einführung eines betragsmäßig begrenzten Verlustrücktrags auf Verluste aus allen Einkunftsarten ausgedehnt.
  • BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 313/88

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des steuerrechtlichen Verlustvortrags auf

    Im übrigen ist eine Beeinträchtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerin durch die Regelung des § 10 d Satz 4 Einkommensteuergesetz ( EStG ) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. April 1976 (BGBl. I S. 1054 - EStG 1976 -) und durch die hierauf beruhenden Entscheidungen des Finanzamtes sowie der Finanzgerichte nicht ersichtlich.
  • BFH, 22.02.2005 - I R 89/00
    aaa) Bestimmend hierfür ist zum einen, dass nach der Rspr. des BFH verheiratete Steuerpflichtige, die negative Einkünfte erzielen, nicht nur bei getrennter Veranlagung oder -- mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 S. 1 EStG -- bei Einzelveranlagung, sondern auch dann, wenn sie zusammen mit ihren Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt werden, individuell (d.h. als Einzelperson) Träger des Verlustabzugs nach § 10d EStG sind und somit auch im Falle der Zusammenveranlagung das Recht zum Verlustvortag oder -rücktrag nicht auf den anderen Ehegatten übergeht (vgl. BFH v. 13.11.1979 -- VIII R 193/77, BFHE 129, 262 = BStBl. II 1980, 188 zur Rechtslage vor Einführung des Offizialprinzips durch das Gesetz zur Änderung des EStG v. 20.4.1976, BGBl. I 1976, 1054 betr. nicht ausgeglichene Verluste ab Veranlagungszeitraum 1975).

    (2) Der rein deklaratorische Charakter des § 62d Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 EStDV ist durch die Neugestaltung des § 10d aufgrund des Einkommensteuer-Änderungsgesetzes v. 20.4.1976 (BGBl. I 1976, 1054) mit dem ab Veranlagungszeitraum 1975 neben der Ausdehnung des Verlustausgleichs auf sämtliche Einkunftsarten der 1-jährige Verlustrücktrag eröffnet und zudem --zur Vermeidung zusätzlicher Komplikationen des Verwaltungsverfahrens (BT-Drucks. 7/4705, S. 3)-- der Verlustabzug von Amts wegen (Offizialprinzip) eingeführt wurde, nicht in Frage gestellt worden (gl.A. FG München v. 20.11.1990 -- 12 K 12046/87, EFG 1991, 482; FG Baden-Württemberg v. 27.6.1990 -- II K 3/87, EFG 1991, 119; a.A. FG Rheinland-Pfalz v. 22.11.1985 -- 4 K 317/84, EFG 1986, 177).

    Hierfür spricht nicht nur, dass nach der Begründung des Entwurfs zum Einkommensteuer-Änderungsgesetz v. 20.4.1976 (aaO; BT-Drucks. 7/4604, S. 4) das Offizialprinzip der zuvor geltenden Rechtslage (s. vorstehend [1]) insofern entspreche, als nicht "ausgeglichene Verluste stets so frühzeitig und so weitgehend wie möglich abgezogen werden müssen".

    Letzteres gilt nicht nur -- in steuersystematischer Sicht -- im Hinblick darauf, dass durch das Einkommensteuer-Änderungsgesetzes v. 20.4.1976 (aaO) der Grundsatz der Individualbesteuerung von Ehegatten für Zwecke des Verlustabzugs nicht aufgegeben, sondern zudem -- unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten -- mit Rücksicht darauf, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 62d EStDV nicht geändert, d.h. § 26a Abs. 3 EStG 1975 (= § 26a Abs. 4 EStG 1958) weder inhaltlich im Sinne eines Wahlrechts zur freien Bestimmung des Verlustabzugsjahres im Falle des Übergangs zu einer anderen Veranlagungsart präzisiert noch in ihrem Anwendungsbereich auf sämtliche Konstellationen des Wechsels der Veranlagungsart erweitert wurde.

  • BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05

    Rückwirkende Kürzung der gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs bei Ausscheiden

    g) Mit dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. April 1976 (BGBl I 1976, 1054, BStBl I 1976, 282) wurde der einkommensteuerrechtliche Verlustabzug bei gleichzeitiger Einführung eines betragsmäßig begrenzten Verlustrücktrags auf Verluste aus allen Einkunftsarten ausgedehnt.
  • BFH, 08.12.1982 - VIII R 53/82

    Über die Höhe des Verlustrücktrags ist im Abzugsjahr zu entscheiden. Zur

    Über die Höhe des Verlustes, dessen Abzug der Steuerpflichtige gemäß § 10d EStG geltend macht, ist im Abzugsjahr zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1979 I R 12/76, BFHE 128, 40, BStBl II 1979, 584, zu § 10 d EStG in der vor dem Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. April 1976 [BGBl I 1976, 1054] geltenden Fassung).
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 104/98

    Erstattungsansprüche: Abtretung aufgrund von Verlustrücktrag

    Auch die Entstehungsgeschichte der durch das Einkommensteueränderungsgesetz vom 20. April 1976 (BGBl I 1976, 1054) eingefügten Sätze 2 und 3 des § 10d Abs. 1 EStG lässt trotz der Begründung in den Gesetzesmotiven (BTDrucks 7/4705, S. 4), wonach die Steuerfestsetzung "entsprechend dem Grundgedanken des § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Steueranpassungsgesetzes (§ 175 Nr. 2 AO 1977 a.F. = § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 n.F.) für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum insoweit geändert werden kann, als erstmals ein Verlustabzug zu gewähren ist", nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber über die Wertentscheidung zugunsten der Durchbrechung der Bestandskraft hinaus eine Aussage zur Entstehung der daraus herrührenden Erstattungsansprüche treffen wollte oder dass er in dem Verlustrücktrag ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Nr. 2 AO 1977 a.F. gesehen hat.
  • BFH, 09.08.1990 - X R 5/88

    Rückwirkung - Änderung - Bescheid

    a) Die Vorschrift des § 10a GewStG selbst enthält, im Unterschied zu der entsprechenden Bestimmung des § 10d EStG, keine spezielle Korrekturregelung: Während im Einkommensteuerrecht seit dem Inkrafttreten des Einkommensteueränderungsgesetzes (EStÄndG) vom 20. April 1976 (BGBl I 1976, 1054) zur Verwirklichung des Verlustabzugs prinzipiell uneingeschränkte Möglichkeiten zur Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide eröffnet sind (vgl. § 10d Satz 2 und 3 EStG a.F. und § 10d Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG n.F.; dazu die Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. November 1989 VIII R 36/88, BFHE 160, 217, BStBl II 1990, 618 und VIII R 209/85, BFHE 160, 219, BStBl II 1990, 620; von Groll in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 10d Rdnr. A 144 und Rdnr. B 370 ff. m.w.N.), beschränkt sich § 10a GewStG auf eine rein materiell-rechtliche Regelung des Verlustabzugs.
  • BFH, 24.06.2008 - IX R 64/06

    Auslegung einer Erklärung einer Finanzbehörde als Verwaltungakt - Gewährung eines

    Zwar wird in den Gesetzesmaterialien zu § 10d Satz 2 EStG 1975 ausgeführt, entsprechend dem Grundgedanken des § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Steueranpassungsgesetzes (§ 175 Nr. 2 AO; jetzt § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) könne die Steuerfestsetzung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum insoweit geändert werden, als erstmals ein Verlustabzug zu gewähren oder ein gewährter Verlustabzug zu berichtigen sei (BTDrucks 7/4705, S. 4).
  • BFH, 31.03.2004 - X R 25/03

    Erlass; sachliche Unbilligkeit: Veräußerungsgewinn, obwohl früher entstandene

  • BVerfG, 08.03.1978 - 1 BvR 117/78

    Gewährung eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen - Verlust und Gewinn eines

  • BFH, 01.09.1998 - VIII R 4/97

    Schuldzinsenabzug bei Umwidmung eines Darlehens

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 9/92

    Hemmung der Festsetzungsfrist (§ 10d Abs. 1 S. 3 EStG

  • FG Düsseldorf, 14.02.2012 - 13 K 5851/03

    Begrenzung des Verlustrücktrags auf ein Jahr durch das StEntlG verstößt für im

  • BFH, 14.11.1989 - VIII R 209/85

    Berichtigung nach § 10d Sätze 2 und 3 EStG 1979 bei irrtümlich gewährtem

  • FG Köln, 28.11.2007 - 10 K 6227/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 52 Abs. 55j Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des

  • BFH, 25.07.1991 - XI R 36/89

    Weitergeltung von Anwendungsvorschriften in § 52 EStG

  • BFH, 29.10.1986 - I R 271/83

    Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft - Bestimmung des

  • BFH, 14.11.1989 - VIII R 109/86

    Änderung eines Einkommensteuerbescheids auf Grund unrechter Angabe der Kosten

  • BFH, 14.11.1989 - VIII R 215/84

    Aufhebung eines Bescheides, in dem irrtümlich ein Verlustrücktrag berücksichtigt

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