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   BGBl. I 1976 S. 1366   

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BGBl. I 1976 S. 1366 (https://dejure.org/1976,6729)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 05.06.1976, Seite 1366
  • Verordnung über die Ausbildung von Fahrschülern für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahrschüler-Ausbildungsordnung - FahrschAusbO)
  • vom 31.05.1976

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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 11.04.1991 - I ZR 196/89

    Fahrschulunterricht - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Die Vorträge, die der Beklagte seinen Vertragsanwalt halten läßt, sind Teil des theoretischen Unterrichts für die Fahrschüler und damit Teil ihrer Ausbildung, die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 4 Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai 1976 (BGBl. I S. 1366) den Fahrschülern unter anderem ausreichende Kenntnisse der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften, über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern vermitteln muß.
  • BVerwG, 15.12.1983 - 5 C 41.81

    Fahrschülerausbildung - Theoretischer Unterricht - Fahrlehrer -

    Welche Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden zu stellen sind, bestimmt sich in erster Linie nach der aufgrund des § 6 Abs. 3 FahrlG erlassenen Verordnung über die Ausbildung von Fahrschülern für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahrschüler-Ausbildungsordnung - FahrschAusbO -) vom 31. März 1976 (BGBl. I S. 1366).
  • BAG, 25.04.1984 - 5 AZR 333/82
    Der Ausbildungsplan für den Berufskraftfahrer zeigt damit deutlich erkennbar Parallelen zu der für die Fahrschule verbindlichen Verordnung über die Ausbildung von Fahrschülern für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahrschüler-Ausbildungsordnung) vom 11. Mai 1976 (BGBl. I S. 1366 ff.).
  • VG Augsburg, 27.10.2008 - Au 3 S 08.1161

    Rücknahme der Fahrschulerlaubnis; Anforderungen an den theoretischen

    Welche Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Lehrpläne und die Unterrichtsmethoden zu stellen sind, bestimmt sich dabei in erster Linie nach der auf Grund des § 6 Abs. 3 FahrlG erlassenen Verordnung über die Ausbildung von Fahrschülern für den Kraftfahrzeugverkehr (Fahrschülerausbildungsordnung - FahrschAusbO) vom 31. März 1976 (BGBl. I S. 1366).
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