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   BGBl. I 1976 S. 2181   

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BGBl. I 1976 S. 2181 (https://dejure.org/1976,5274)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 102, ausgegeben am 20.08.1976, Seite 2181
  • Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes
  • vom 18.08.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 16.05.2007 - AK 6/07

    Werben für terroristische Vereinigungen in Chatrooms

    Obwohl derartige Taten gegenüber denjenigen des Gründens einer terroristischen Vereinigung und der mitgliedschaftlichen Beteiligung an ihr im Grundsatz geringeres Unrecht verwirklichen, hatte die Vorschrift in Absatz 1 ihrer ursprünglichen Fassung (eingefügt in das StGB durch das Gesetz zur Änderung des StGB, der StPO, des GVG, der BRAO und des StVollzG vom 18. August 1976, BGBl I 2181) zunächst für alle diese Taten dieselbe Strafe angedroht (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Wird ein Berufsverbot oder Vertretungsverbot schon vor Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens verhängt, machen die §§ 159a f, die durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung , des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I S 2181) eingefügt wurden, eine Fortdauer des Verbots über drei Monate hinaus von bestimmten Voraussetzungen abhängig.
  • BGH, 05.01.1982 - 1 BJs 350/81

    Begriff der Vereinigung

    Auch bei der Beratung des Bundesgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I 2181), mit dem § 129 a in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde, ging man ersichtlich davon aus, daß diese Vorschrift, ebenso wie § 129 StGB, nur auf Vereinigungen anwendbar ist, die wenigstens eine Teilorganisation im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben (vgl. Deutscher Bundestag, Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, Prot. 7/2454).
  • BGH, 02.12.1991 - AnwSt (R) 12/91

    Geltung eines Vertretungsverbots für das Gebiet des Strafrechts für Bußgeldsachen

    Das vorläufige Vertretungsverbot (§ 161 a BRAO) ist gleichzeitig mit der hier zu beurteilenden ehrengerichtlichen Maßnahme des Vertretungsverbots (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2181) eingeführt worden.
  • BGH, 17.02.1981 - 5 AR (Vs) 43/80

    Anwendung des § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) auf

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  • BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 8/84

    Ausschluss eines Rechtsanwalts aus der Rechtsanwaltschaft aufgrund

    An diesem Grundsatz hat der Senat auch festgehalten, nachdem der Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181) den Katalog der ehrengerichtlichen Maßnahmen in § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO um das gegenüber der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als Sanktion mildere (BGHSt 28, 333, 337 f) [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78] Verbot erweitert hat, für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf bestimmten Gebieten als Vertreter und Beistand tätig zu werden (Urteile vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 - und vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83).
  • BGH, 12.03.1984 - StbSt (R) 5/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des Berufsverbots

    - Für die Anwaltschaft ist diese Frage im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181) verneint worden (BTDrucks. 7/4005 S. 14, 29).
  • BGH, 04.03.1985 - AnwSt (R) 19/84

    Prüfung im Strafverfahren getroffener tatsächlicher Feststellungen durch das

    Diese Sanktionsmöglichkeit hat der Gesetzgeber zwar erst durch das Gesetz vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2181) eingeführt, um die verhältnismäßig weite Spanne zwischen den Maßnahmen der Geldbuße und der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu überbrücken.
  • BGH, 05.01.1982 - AK 60/81

    Dringender Verdacht der Bildung terroristischer Vereinigungen - Dringender

    Auch bei der Beratung des Bundesgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I 2181), mit dem § 129 a in das Strafgesetzbuch eingefügt wurde, ging man ersichtlich davon aus, daß diese Vorschrift, ebenso wie § 129 StGB, nur auf Vereinigungen anwendbar ist, die wenigstens eine Teilorganisation im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben (vgl. Deutscher Bundestag, Sonderausschuß für die Strafrechtsreform, Prot. 7/2454).
  • BGH, 25.04.1977 - AnwSt (R) 11/76

    Entzung der Rechtsanwaltszulassung aufgrund schuldhafter Verletzung anwaltlicher

    Allerdings besteht nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO in der Fassung, die diese Vorschrift durch Art. 4 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I 2181) erhalten hat, nunmehr neben den bisher zulässigen ehrengerichtlichen Maßnahmen auch die Möglichkeit, ein Verbot auszusprechen, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden.
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