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   BGBl. I 1976 S. 3221   

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BGBl. I 1976 S. 3221 (https://dejure.org/1976,6689)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 137, ausgegeben am 25.11.1976, Seite 3221
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und anderer Gesetze
  • vom 22.11.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 666/00

    Höhe der Sachverständigenentschädigung gem § 3 Abs 2 S 1, § 3 Abs 3 S 1 Buchst b

    Nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1972 (BVerfGE 33, 240) wurde zunächst durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 22. November 1976 (BGBl I S. 3221) die Entschädigung pro Stunde auf 20 DM bis 50 DM erhöht.
  • BSG, 04.07.1989 - 9 RVs 5/88
    Sowohl nach altem Recht (§ 5 ZSEG und die Anlage dazu idF des Gesetzes vom 22. November 1976 - BGBl I 3221) wie nach neuem Recht hängt die Entscheidung allein davon ab, ob der Kläger einen Befundschein ausgestellt oder eine schriftliche Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung erteilt hat (Nr. 3 der Anlage) oder ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer gutachtlicher Äußerung ausgestellt hat (Nr. 4 der Anlage).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 31.03.1982 - L 6 J 261/79
    Erbringt der Sachverständige besondere Verrichtungen nach der Anlage 1 zu § 5 ZuSEG, so sind seiner Entschädigung nicht nur die einfachen Sätze der GOÄ zugrunde zu legen, vielmehr sind die Einfachsätze - je nach erbrachter Leistung - um den prozentualen Anteil zu erhöhen, der sich aus der Anhebung der Mindestgebühr gemäß dem Änderungsgesetz des ZuSEG (vom 22.11.1976, BGBl I 1976, 3221) ergibt.
  • LSG Berlin, 23.03.1978 - L 11 Z - Fs 6/77
    Bei schwierigen medizinischen Gutachten ist im allgemeinen ein Stundensatz von 42 DM als Vergütung des Arztes angemessen, während der Höchstsatz von 50 DM außergewöhnlich schwierigen medizinischen Gutachten vorbehalten bleibt, bei denen nicht die Voraussetzungen des ZuSEG § 3 Abs. 3 F: 1976-11-25 = BGBl I 1976, 3221 erfüllt sind.
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