Gesetzgebung
BGBl. I 1976 S. 3402 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 144, ausgegeben am 18.12.1976, Seite 3402
- Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- vom 14.12.1976
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 28.09.1979 - 7 C 26.78
Parkuhr - §§ 5b, 6a StVG, Verhältnismäßigkeit
Rechtsgrundlage dieser Gebührenerhebung sind die gesetzliche Ermächtigung des § 6 a Abs. 1 und 2 StVG, die für Amtshandlungen nach dem Straßenverkehrsgesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) zuläßt, sowie der demgemäß ergangene § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865) in der geltenden Fassung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3402) - GebOSt - und Nr. 284 (früher Nr. 263) des dazu gehörenden Gebührentarifs. - BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 107.79
Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Androhung einer …
Sie kann entgegen dem Berufungsurteil nicht aus der Tarif-Nr. 399 des Gebührenstarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) hergeleitet werden, der als Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865) in der Fassung der Verordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3402) - GebOSt - erlassen ist, welche ihrerseits auf der Ermächtigung des § 6 a Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der hier maßgebenden Fassung vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805 [815]) beruht. - BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 125.80
Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für die Androhung einer Fahrtenauflage - …
Sie kann entgegen dem Berufungsurteil nicht aus der Tarif-Nr. 399 des Gebührenstarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) hergeleitet werden, der als Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865) in der Fassung der Verordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3402) - GebOSt - erlassen ist, welche ihrerseits auf der Ermächtigung des § 6 a Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der hier maßgebenden Fassung vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805 [815]) beruht.