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   BGBl. I 1976 S. 3402   

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BGBl. I 1976 S. 3402 (https://dejure.org/1976,7389)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 144, ausgegeben am 18.12.1976, Seite 3402
  • Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
  • vom 14.12.1976

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 28.09.1979 - 7 C 26.78

    Parkuhr - §§ 5b, 6a StVG, Verhältnismäßigkeit

    Rechtsgrundlage dieser Gebührenerhebung sind die gesetzliche Ermächtigung des § 6 a Abs. 1 und 2 StVG, die für Amtshandlungen nach dem Straßenverkehrsgesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) zuläßt, sowie der demgemäß ergangene § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865) in der geltenden Fassung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3402) - GebOSt - und Nr. 284 (früher Nr. 263) des dazu gehörenden Gebührentarifs.
  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 107.79

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Androhung einer

    Sie kann entgegen dem Berufungsurteil nicht aus der Tarif-Nr. 399 des Gebührenstarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) hergeleitet werden, der als Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865) in der Fassung der Verordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3402) - GebOSt - erlassen ist, welche ihrerseits auf der Ermächtigung des § 6 a Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der hier maßgebenden Fassung vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805 [815]) beruht.
  • BVerwG, 17.12.1982 - 7 C 125.80

    Festsetzung einer Verwaltungsgebühr für die Androhung einer Fahrtenauflage -

    Sie kann entgegen dem Berufungsurteil nicht aus der Tarif-Nr. 399 des Gebührenstarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt) hergeleitet werden, der als Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865) in der Fassung der Verordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3402) - GebOSt - erlassen ist, welche ihrerseits auf der Ermächtigung des § 6 a Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der hier maßgebenden Fassung vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805 [815]) beruht.
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