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   BGBl. I 1976 S. 3818   

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BGBl. I 1976 S. 3818 (https://dejure.org/1976,9244)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 150, ausgegeben am 29.12.1976, Seite 3818
  • Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ramstein
  • vom 22.12.1976

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 16.03.1995 - III ZR 166/93

    Entschädigung wegen Fluglärms nach Errichtung eines Wohnhauses in der Schutzzone

    bb) Nach diesen Kriterien hat es das Berufungsgericht im Rahmen der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsprüfung zu Recht (allein) dem Kläger angelastet, daß er sich mit seinem Wohngebäude sehenden Auges im Bereich der unmittelbaren Lärmauswirkungen eines militärischen Flugplatzes (Lärmschutzzone 1) angesiedelt hat, also in einer Zone, in der schon nach der gesetzlichen Definition eine den äquivalenten Dauerschallpegel von 75 dB (A) übersteigende Lärmbelastung bestand oder zu erwarten war (§ 2 Abs. 2, § 3 FluglärmSchG i.V.m. der VO über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz R. vom 22. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3818)).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10910/07

    Klagen gegen Erweiterung des Militärflugplatzes Ramstein auch in der Berufung

    Der Ortsteil Sp. liegt vollstän­dig innerhalb der durch die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutz­bereichs für den militärischen Flugplatz Ramstein vom 22. Dezember 1976 (BGBl. I, S. 3818) festgesetzten Lärmschutzzone 2.      .
  • VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2158/04

    Klagen gegen die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein bleiben ohne Erfolg

    Das Grundstück der Klägerin zu 7. lag zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung ihres Wohnhauses im Jahre 1979 in der in der durch Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ramstein vom 22. Dezember 1976 (BGBl I S. 3818 ff.) festgelegten Lärmschutzzone 2. Nach § 7 FluglärmG i.V.m. § 3 Abs. 2 der Verordnung über bauliche Schallschutzanforderungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Schallschutzverordnung) vom 5. April 1974 (BGBl I S. 903) muss das bewertete Baudämmmaß R"w der Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen in der Schutzzone 2 - entsprechend auch bei den Aufenthaltsräumen des Wohnanwesens der Klägerin zu 7. - mindestes 45 dB(A) betragen.
  • VG Neustadt, 12.02.2007 - 3 K 2274/05

    Klagen gegen die Erweiterung des Militärflughafens Ramstein bleiben ohne Erfolg

    Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ramstein vom 22. Dezember 1976 (BGBl I S. 3818 ff.) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 26. Juli 1983 (BGBl I S. 1045 ff.) ist nicht durch Funktionslosigkeit unwirksam geworden.
  • BVerwG, 15.09.1981 - 4 B 117.81

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Festsetzung eines

    Davon geht zutreffend auch die in der vorliegenden Sache maßgebende Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ramstein vom 22. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3818) - FluglärmVO - aus.
  • VG Neustadt, 15.12.2003 - 3 L 1811/03

    Kein Baustopp am Militärflughafen Ramstein

    Das Wohngebäude der Antragstellerin zu 2) liegt im Ausgangszustand des Militärflughafens Ramstein, d.h. in seiner derzeitigen Ausdehnung und Nutzung, in der Schutzzone 1 von 1976 ( Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ramstein vom 22. Dezember 1976, BGBl. I, S. 3818) und in der Schutzzone 1 von 1983.
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