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   BGBl. I 1977 S. 1040   

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BGBl. I 1977 S. 1040 (https://dejure.org/1977,6774)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1977 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 30.06.1977, Seite 1040
  • Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG)
  • vom 27.06.1977

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (96)

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 27/17 R

    Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

    Nach § 11 Abs. 1 SGB VI (§ 11 SGB VI idF des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 9.12.2010, BGBl I 1885) haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt, die bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (Nr. 1) (Fortführung der Änderungen des § 1236 Abs. 1a RVO durch das RehaAnglG sowie das Zwanzigste Rentenanpassungsgesetz vom 27.6.1977, BGBl I 1040 - 20. RAG) oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen (Nr. 2) .
  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 195/77

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1315 ff. RVO

    Hinsichtlich der Anrechnung von Versicherungszeiten, die außerhalb des Geltungsbereichs der Reichsversicherungsordnung zurückgelegt waren, bestimmte § 1321 RVO , der inzwischen durch Art. 2 § 1 Nr. 31 des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG ) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040) aufgehoben ist:.

    Eine weitere Ungleichbehandlung liegt darin, daß versicherten Deutschen keine Renten in das Oder-Neiße-Gebiet ausgezahlt werden, während die Regelung des § 1318 Abs. 1 Satz 1 RVO und die des inzwischen aufgehobenen § 1321 RVO in Verbindung mit der Besitzstandsregelung des Art. 2 § 41a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040) allgemein die Auszahlung von Renten an Deutsche im Ausland ermöglicht.

  • BSG, 07.04.1992 - 8 RKn 2/91

    Zeitrente bei unterhalbschichtigem Leistungsvermögen

    Durch das Gesetz zur 20. Rentenanpassung und Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1040) wurde § 72 Abs. 1 S 1 RKG mit Wirkung vom 1. Juli 1977 dahingehend abgeändert, daß eine Rente auf Zeit längstens für drei Jahre zu gewähren ist, wenn begründete Aussicht besteht, daß die verminderte bergmännische Berufsfähigkeit, die Berufsunfähigkeit (BU) oder Erwerbsunfähigkeit (EU) in absehbarer Zeit behoben sein kann (vorher: behoben sein wird).

    Zeitlich begrenzte Renten sollten vor allem dann - ggf mehrmals - gewährt werden, wenn andere Gründe als der Gesundheitszustand des Versicherten für die Bewilligung der BU- oder EU-Rente ausschlaggebend sind, insbesondere die Situation auf dem Arbeitsmarkt (vgl BT-Drucks 8/337, S 5, 6, 91).

    In solchen Fällen solle die Gewährung der Zeitrente beliebig oft wiederholt werden (BT-Drucks 8/337 S 91).

    Ergänzend wurde empfohlen, die Bundesregierung zu ersuchen, die Auswirkungen der Rechtspr des BSG zur Berufsunfähigkeit (BU) und Erwerbsunfähigkeit (EU) sorgfältig zu beobachten und ggf Vorschläge zu Rechtsänderungen zu machen, durch die unangemessene Auswirkungen vermieden würden (BT-Drucks 8/337 S 10, 91).

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