Gesetzgebung
   BGBl. I 1978 S. 473   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,6509
BGBl. I 1978 S. 473 (https://dejure.org/1978,6509)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1978,6509) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 14.04.1978, Seite 473
  • Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV)
  • vom 10.04.1978

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Krankenhaus-Buchführungsverordnung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 26.11.1992 - 3 C 36.89

    Krankenhaus - Pflegesatzfähigkeit - Schadensersatzaufwendungen zum Ausgleich von

    Außerdem hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich erklärt, es werde nicht bestritten, daß die Kosten nach Maßgabe der Krankenhaus-Buchführungsverordnung vom 10. April 1978 (BGBl. I S. 473) ermittelt worden sind.
  • FG Baden-Württemberg, 25.04.2002 - 6 K 157/02

    Völlig ergebnisneutrale Bilanzierung von öffentlichen Pauschalfördermitteln für

    Lässt zwar § 5 Abs. 5 in seiner ursprünglichen Fassung (BGBl I 1978, 473) schon erkennen, dass dort die buchhalterische Behandlung der Fördermittel (und nicht der "geförderten" Wirtschaftsgüter) geregelt sein soll, spricht der Text doch immerhin noch von Fördermitteln, "die für Investitionen in ... Anlagegüter zugewiesen und verwendet wurden".
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht