Gesetzgebung
BGBl. I 1978 S. 641 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1978 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 03.06.1978, Seite 641
- Gesetz zur Änderung des Waffenrechts
- vom 31.05.1978
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 23.07.2019 - 1 StR 433/18
Verbotsirrtum (Begriff der Unvermeidbarkeit); unerlaubte Ausfuhr und Beförderung …
(2) Die Erfassung solcher Gegenstände entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der zum Schutz der inneren Sicherheit "alle auch nur denkbaren Lücken' schließen und "die Aspekte der inneren Sicherheit im Kriegswaffenkontrollgesetz' verstärken wollte (BT-Drucks. 8/1614, S. 1 und 14). - BVerwG, 07.04.1987 - 1 C 31.83
Waffenrecht - Nunchaku - Verbotener Gegenstand - Gesundheitsbeschädigung
Das steht mit der auf dem Gesetz zur Änderung des Waffenrechts vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641) beruhenden Fassung des § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG in Einklang, der sich gleichfalls auf "Gegenstände" und nicht mehr - wie noch § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG 1976 - auf "Waffen, für Waffen bestimmte Vorrichtungen, Munition oder Geschosse" erstreckt.Die auf der Novelle vom 31. Mai 1978 beruhende Neufassung des § 6 Abs. 4 Nr. 2 WaffG bezweckte nach der Begründung (Bericht des Innenausschusses, BTDrucks. 8/1614, S. 15) eine Verbotsermächtigung gerade im Hinblick auf solche Geräte, die "keine Schuß-, Hieb- oder Stoßwaffen im Sinne des Waffengesetzes sind.".
- BVerwG, 16.09.1980 - 1 C 1.77
Anforderungen an die Definition des Begriffs "Kriegswaffen" in Falle eines …
Das gilt zunächst für den Beweisantrag zu 3.: Ob es für die Eigenschaft eines Gegenstandes als Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641) - KWKG - nicht ausschließlich auf die Erfassung einer Gattung in der Kriegswaffenliste ankommt, sondern darüber hinaus die in dem Antrag näher umschriebene Eignungsprüfung erforderlich ist, ist eine allein durch das zur Entscheidung berufene Gericht zu beantwortende, einer Beweiserhebung jedoch nicht zugängliche Rechtsfrage.
- BGH, 07.02.1979 - 2 StR 523/78
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe als Vorraussetzung für …
- Lediglich wenn sich die Kriegswaffe im Ausland befindet, fällt das Vermitteln ihres Überlassens seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Waffenrechts vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641) unter eine Strafnorm (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 KWKG i.d.F. dieses Änderungsgesetzes).Der Gesetzgeber hat bisher davon abgesehen, auch das Vermitteln des Überlassens von Kriegswaffen, die sich im Inland befinden, unter dem Gesichtspunkt der Täterschaft strafrechtlich zu erfassen (vgl. BT-Drucks. 8/1614 S. 16).
- BVerwG, 30.04.1985 - 1 C 33.83
Waffenrecht - Waffenerlaubnis - Rechtswidrigkeit - Rücknahme - …
Nachdem er dem Beklagten die Neuerwerbungen zur Eintragung in die Waffenbesitzkarte mitgeteilt hatte, widerrief der Beklagte durch Bescheid vom 25. Juni 1979 unter Bezugnahme auf § 47 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641) - WaffG - die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte für Waffensammler, weil dieser nicht gemäß seinem Sammlungsziel originale, am Ort der Kolonialherrschaft verwendete Schußwaffen, sondern Schußwaffen, über deren Einsatz im Kolonialgebiet nichts bekannt sei, über den Waffenhandel erworben habe. - OLG Hamm, 09.11.2006 - 3 Ss 340/06
Kriegswaffenkontrollgesetz; Sturmgewehr; funktionsfähig; Verstoß gegen das …
Ein Bedürfnis hierfür ist aber entfallen, seitdem durch das Gesetz zur Änderung des Waffenrechts vom 31. Mai 1978 (BGBl. I, S. 641) das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen um Bestimmungen erweitert wurde, die den Interessen der öffentlichen Sicherheit dienen (Strafbarkeit des unbefugten Besitzes, Einziehungsmöglichkeit bei Unzuverlässigkeit) (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 85;… Apel in Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2 Waffengesetz, § 57 Rdnr. 5). - BGH, 18.10.1995 - 3 StR 419/95
Waffenlieferung - Drittstaaten - Erlaubnispflicht
Diese Lücke wurde durch die Einfügung des § 4 a KWKG geschlossen (vgl. BT-Drucks. 8/1614 S. 16). - BVerwG, 18.12.1979 - 1 C 35.77
Verlängerung der Geltungsdauer von vor Inkrafttreten des Waffengesetzes (WaffG) …
Nach § 35 Abs. 1 Satz 4 des Waffengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641) - WaffG - kann die Geltungsdauer eines Waffenscheines, die in Satz 3 der vorgenannten Bestimmung auf höchstens drei Jahre festgelegt worden ist, zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden. - BVerwG, 25.01.1983 - 1 B 141.82
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Einstufung einer …
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob Kriegswaffen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen erworben worden sind, der Anmeldepflicht nach § 26 a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 444), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641) - KWKG - unterliegen (Bl. 2 ff. - Ziffern 1 bis 4 - der Beschwerdeschrift), ist nicht entscheidungserheblich. - BVerwG, 18.12.1979 - 1 C 72.76
Erteilung eines Waffenscheines für eine scharfe Faustfeuerwaffe - Bedürfnis im …
Nach § 35 Abs. 1 Satz 4 des Waffengesetzes in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641) - WaffG - kann die Geltungsdauer eines Waffenscheines, die in Satz 3 der vorgenannten Bestimmung auf höchstens drei Jahre festgelegt worden ist, zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden. - BVerwG, 10.07.1978 - 1 B 99.78
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Erteilung einer …
- BVerwG, 06.03.1985 - 1 B 8.85
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
- BGH, 15.11.1983 - 5 StR 795/83
Nichtfeststehen von Ort und Zeit der Tatbegehung bei der Verabredung eines …