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   BGBl. II 1979 S. 932   

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BGBl. II 1979 S. 932 (https://dejure.org/1979,6608)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil II Nr. 37, ausgegeben am 28.08.1979, Seite 932
  • Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Übereinkommen über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen und der Europäischen Zusatzübereinkommen zu diesen Übereinkommen
  • vom 01.08.1979
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 18.11.1983 - 7 C 75.82

    Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis bei einem Wohnsitz im Inland

    Ebenso hat sich die Bundesrepublik Deutschland durch das am 3. August 1979 (BGBl. II S. 932) in Kraft getretene internationale "Übereinkommen über den Straßenverkehr" vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 811) - sog. Wiener Übereinkommen - in Art. 41 Abs. 6 Buchst. a, der gemäß Art. 1 Abs. 2 des Zustimmungsgesetzes vom 21. September 1977 (BGBl. II S. 809) unmittelbar anzuwenden ist, ausdrücklich von der Verpflichtung freigestellt, nationale Führerscheine anzuerkennen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für Personen ausgestellt worden sind, die im Augenblick ihrer Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz in ihrem - der Bundesrepublik - Hoheitsgebiet hatten.
  • BVerwG, 07.12.1983 - 7 C 96.82

    Fahrerlaubniserwerb - Absehen von der Ablegung einer Fahrprüfung - Ausländischer

    Ebenso hat sich die Bundesrepublik Deutschland durch das am 3. August 1979 (BGBl. II S. 932) in Kraft getretene internationale "Übereinkommen über den Straßenverkehr" vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 811) - sog.
  • BVerwG, 12.10.1982 - 7 B 97.82

    Voraussetzungen für eine vorübergehende Gestattung des Führens von

    Darum verletzt das Berufungsurteil auch nicht, wie die Beschwerde weiter meint, die Art. 41 und 42 des "Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968" - Wiener Abkommen - (BGBl. 1977 II S. 811 f., 849, 851), dem das Vertragsgesetz vom 21. September 1977 (BGBl. II S. 809) zugestimmt hat und das laut Bekanntmachung vom 1. August 1979 (BGBl. II S. 932) für die Bundesrepublik am 3. August 1979 und für Frankreich am 21. Mai 1977 in Kraft getreten ist.
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