Gesetzgebung
BGBl. I 1979 S. 1263 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 02.08.1979, Seite 1263
- Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)
- vom 27.07.1979
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 70.82
Entsprechende Anwendbarkeit der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) im Bereich …
Denn nach den Vorschriften über die Fahrlehrerprüfungen (Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969, BGBl. I S. 1336 - FahrlG - und Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 27. Juli 1979, BGBl. I S. 1263) müssen auch im zivilen Bereich amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr dem Prüfungsausschuß zur fachlichen Eignungsprüfung als Fahrlehrer angehören. - BVerwG, 23.03.1994 - 6 B 84.93
Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der …
Das Nichtbestehen dieser Teilprüfung hat gemäß §§ 20, 19 Abs. 3 Prüfungsordnung für Fahrlehrer - FLPO - vom 27. Juli 1979, BGBl I S. 1263, die zwingende Rechtsfolge des Nichtbestehens der Fahrlehrerprüfung in ihrer Gesamtheit nach sich gezogen. - BVerwG, 22.01.1988 - 7 B 10.88
Ausschluss eines Fahrlehrerprüflings im Falle einer Täuschungshandlung durch den …
Die Beschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), denn es gehe hier um die Auslegung des § 10 Satz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 27. Juli 1979 (BGBl. I S. 1263) - danach kann der Vorsitzende oder das aufsichtsführende Mitglied des Prüfungsausschusses den Bewerber im Falle einer Täuschungshandlung von der Prüfung vorläufig ausschließen - und um die damit zusammenhängende entscheidende Frage, ob das Ermessen im vorliegenden Fall derart eingeschränkt war, daß zunächst ein vorläufiger Ausschluß mit dem Ziel einer weiteren Prüfung unter gleichen Bedingungen hätte erfolgen müssen.