Gesetzgebung
   BGBl. I 1979 S. 1263   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,7948
BGBl. I 1979 S. 1263 (https://dejure.org/1979,7948)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,7948) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 02.08.1979, Seite 1263
  • Prüfungsordnung für Fahrlehrer (FahrlPrüfO)
  • vom 27.07.1979

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 14.03.1984 - 6 C 70.82

    Entsprechende Anwendbarkeit der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) im Bereich

    Denn nach den Vorschriften über die Fahrlehrerprüfungen (Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969, BGBl. I S. 1336 - FahrlG - und Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 27. Juli 1979, BGBl. I S. 1263) müssen auch im zivilen Bereich amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr dem Prüfungsausschuß zur fachlichen Eignungsprüfung als Fahrlehrer angehören.
  • BVerwG, 23.03.1994 - 6 B 84.93

    Voraussetzungen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der

    Das Nichtbestehen dieser Teilprüfung hat gemäß §§ 20, 19 Abs. 3 Prüfungsordnung für Fahrlehrer - FLPO - vom 27. Juli 1979, BGBl I S. 1263, die zwingende Rechtsfolge des Nichtbestehens der Fahrlehrerprüfung in ihrer Gesamtheit nach sich gezogen.
  • BVerwG, 22.01.1988 - 7 B 10.88

    Ausschluss eines Fahrlehrerprüflings im Falle einer Täuschungshandlung durch den

    Die Beschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), denn es gehe hier um die Auslegung des § 10 Satz 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 27. Juli 1979 (BGBl. I S. 1263) - danach kann der Vorsitzende oder das aufsichtsführende Mitglied des Prüfungsausschusses den Bewerber im Falle einer Täuschungshandlung von der Prüfung vorläufig ausschließen - und um die damit zusammenhängende entscheidende Frage, ob das Ermessen im vorliegenden Fall derart eingeschränkt war, daß zunächst ein vorläufiger Ausschluß mit dem Ziel einer weiteren Prüfung unter gleichen Bedingungen hätte erfolgen müssen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht