Gesetzgebung
BGBl. I 1979 S. 413 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 09.04.1979, Seite 413
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG)
- vom 06.04.1979
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (4)
- LAG Bremen, 17.12.2015 - 2 Sa 53/15
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes nach dem EuAdgG auf einen nicht gewählten …
Diesem Vorbild folgt § 3 Abs. 3 EuAbgG (BT-Drs. 8/362 S. 6 f.).Die deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments erhalten damit im Wesentlichen die gleiche Rechtsstellung wie die Mitglieder des Deutschen Bundestages (BT-Drs. 8/362 S. 2).
§ 3 Abs. 3 EuAbgG soll ebenso wie § 2 Abs. 3 AbgG als konkrete gesetzliche Ausgestaltung des Art. 48 Abs. 2 GG sicherstellen, dass die berufliche Stellung den Bürger nicht von der politischen Beteiligung und Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben abhält und sich das Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber nicht nachteilig auf die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten auswirkt (…vgl. KR/Weigand 10. Aufl. ParlKSch Rn. 24; BT-Drs. 8/362 S. 6 f.).
- BAG, 18.05.2017 - 2 AZR 79/16
Kündigungsschutz nach dem EuAbgG
(1) Die Regelungen im EuAbgG lehnen sich weitgehend an die Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags an (Abgeordnetengesetz - AbgG, BT-Drs. 8/362 S. 2) .Dementsprechend erschöpft sich die Begründung zu § 3 EuAbgG, was den Kündigungsschutz betrifft, auch in dem Verweis auf § 2 AbgG als "Vorbild" der Regelungen in § 3 EuAbgG (BT-Drs. 8/362 S. 6 f.) .
- BVerwG, 23.04.1985 - 2 WD 42.84
Frank Schwalba-Hoth
In dieser Stellung genießt er gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG) vom 6. April 1979 (BGBl I 413) - mit späteren Änderungen - die Immunität nach Art. 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl II 1482). - BVerwG, 10.07.2018 - 2 WDB 2.18
Abgeordneter; Europäisches Parlament; Immunität; Strafe; Strafverfahren; …
Nach § 5 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG - vom 6. April 1979 <BGBl. I S. 413>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2014 <BGBl. I S. 906>) bestimmt sich die Indemnität und Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach den Artikeln 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl. 1965 II S. 1453, , im Folgenden: Protokoll).