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   BGBl. I 1979 S. 425   

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BGBl. I 1979 S. 425 (https://dejure.org/1979,10898)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 11.04.1979, Seite 425
  • Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte
  • vom 03.04.1979

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Wird zitiert von ... (33)

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Aus § 18 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - (die Bestimmung ist hier anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung der ÄAppO vom 3. April 1979, BGBl. I S. 425; durch die späteren Änderungsverordnungen ist sie nicht geändert worden) ergibt sich, daß ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurücktreten will, dem Landesprüfungsamt unverzüglich den Rücktritt erklären und die Rücktrittsgründe mitteilen muß, und zwar gerade auch dann, wenn er die Prüfung bereits abgelegt hat (vgl. BVerwGE 66, 213 [BVerwG 22.10.1982 - 7 C 119/81]).
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 24.81

    Arztrecht - Prüfung - Multiple Choice - Verschärfung

    vom 03.04.1979 (BGBl. I S. 425) ÄAppO F. 1979 , in der die zwischenzeitlichen Änderungen der ÄAppO, insbesondere durch die 2. ÄndVO vom 24.02.1978 (BGBl. I S. 312), berücksichtigt worden sind.
  • BVerwG, 17.02.1984 - 7 C 67.82

    Universitätsrecht - Prüfung - Mehrstufige Schriftliche Prüfung - Grundsatz der

    Eine prüfungsrechtliche Regelung, die den Prüfling verpflichtet, Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs in der schriftlichen Prüfung - bei Verlust seines Rügerechts - unverzüglich geltend zu machen, verstößt ebensowenig gegen den Grundsatz der Chancengleichheit wie etwa jene Bestimmungen in verschiedenen Prüfungsordnungen, nach denen der Rücktritt von der Prüfung unverzüglich erklärt werden muß (z.B. § 18 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 3. April 1979, BGBl. I S. 425; § 11 der Approbationsordnung für Apotheker vom 23. August 1971, BGBl. I S. 1377 ).
  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

    1. Das Problem von Teilzulassungen hängt beim Medizinstudium damit zusammen, daß dieses in mehrere Abschnitte gegliedert ist (vgl. die Approbationsordnung für Ärzte, zuletzt neu bekanntgemacht am 3. April 1979 [BGBl. I S. 425]), daß die Ausbildungskapazitäten für den vorklinischen und den klinisch-praktischen Studienabschnitt nach jeweils besonderen Kriterien ermittelt werden (vgl. die Verordnung über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen - Kapazitätsverordnung -, die in dem für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Studienjahr in der III. Fassung vom 18. Januar 1977 galt [GVBl. NRW S.50]) und daß die Ergebnisse dieser Berechnungen auseinanderklaffen können oder daß an einzelnen Hochschulen überhaupt nur für einen der beiden Studienabschnitte Ausbildungseinrichtungen bestehen.
  • BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 99.82

    Allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz - Prüfer - Fehlerhaftigkeit einer

    Rechtsgrundlage der Prüfung seien die auf § 4 der Bundesärzteordnung - BÄO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1885) beruhenden Regelungen der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der zum Prüfungszeitpunkt geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425).

    Die Klage hätte im Hauptantrag - Verpflichtung des Beklagten, die Prüfung für bestanden zu erklären - nur dann Erfolg haben können, wenn das Gericht hätte feststellen können, daß der Kläger die Frage Nr. 140 oder die Frage Nr. 146 richtig beantwortet hat; denn mit einer weiteren richtigen Antwort hätte er die Bestehensgrenze von 192 richtigen Antworten (60 %) erreicht (§ 14 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 [BGBl. I S. 425]; diese Regelung ist rechtsgültig, vgl. BVerwGE 65, 323).

  • BVerwG, 20.11.1987 - 7 C 3.87

    Fehlerhaftes Prüfungsverfahren - Multiple-choice-Verfahren - Antworten -

    Der Kläger hätte die Prüfung nach der Bestehensregel des § 14 Abs. 5 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425), geändert durch die Dritte Änderungsverordnung vom 15. Juli 1981 (BGBl. I S. 660), nur dann bestanden, wenn er von den 290 Prüfungsaufgaben mindestens 163 richtig gelöst hätte.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1987 - 9 S 1168/87

    Wichtiger Grund für Prüfungsrücktritt bei außergewöhnlicher Belastung durch

    § 20 Abs. 2 AOÄ in der zur Zeit der Meldung zur Prüfung noch geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 03.04.1979 (BGBl. I S. 425), wonach der Prüfling sich zur Wiederholung einer Prüfung möglichst zum nächsten Prüfungstermin melden sollte, begründete keine prüfungsrechtliche Mitwirkungspflicht (vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Rdnr. 235; anders ist diese Rechtsfrage möglicherweise nach § 20 Abs. 2 AOÄ n. F. zu beurteilen, in dem das Wort möglichst nicht mehr enthalten ist).
  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 16.90

    Prüfungsrecht: Auslegung der Übergangsregelung bei Nichtbestehen der Ärztlichen

    Das ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Approbationsordnung für Ärzte i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425) - ÄAppO -, wonach ein Prüfungsabschnitt insgesamt zweimal wiederholt werden kann und eine weitere Wiederholung nicht möglich ist; diese Vorschrift ist durch die 5. ÄndV insoweit nicht geändert worden.

    Das ergibt sich zweifelsfrei unter anderem aus den Bestehensregelungen, die festlegen, unter welchen Voraussetzungen die Prüfung "bestanden" ist, sowie aus den Vorschriften über die Zeugniserteilung bei "Bestehen" der Prüfung (vgl. § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 8 sowie §§ 21, 24, 27, 30 und 34 ÄAppO i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. April 1979, BGBl. I S. 425; § 14 Abs. 5 i.d.F. der 3. ÄndV vom 15. Juli 1981, BGBl. I S. 660; § 15 Abs. 8 i.d.F. der 4. ÄndV vom 19. Dezember 1983, BGBl. I S. 1482; § 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 7 i.d.F. der 5. ÄndV).

  • VerfGH Bayern, 24.02.1988 - 16-VII-86

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Bei der von der Antragstellerin besonders erwähnten Vorschrift des § 20 der Approbationsordnung für Ärzte i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.04.1979 (BGBl. I S. 425, 609), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.12.1986 (BGBl. I S. 2457), handelt es sich zudem um eine Regelung des Bundesrechts, aus der sich unter dem Blickwinkel des Art. 118 Abs. 1 BV im Bundesstaat kein verfassungsrechtlich relevanter Vergleich zur angefochtenen bayerischen Regelung herleiten läßt (VerfGHE vom 28.01.1988 Vf. 13 VII 86 S. 20).
  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 64.82

    Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit eines Fachrichtungswechsels aus einem

    Handelt es sich dabei, wie im Fall der Klägerin, um medizinische Studienveranstaltungen, so sind die dabei erworbenen Leistungsnachweise in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 der nunmehr in der Neufassung vom 3. April 1979 (BGBl. I S. 425) geltenden Approbationsordnung für Ärzte auf ein Medizinstudium anzurechnen (BVerwGE 61, 169).
  • BSG, 30.10.1991 - 2 RU 61/90

    Streit über die Höhe des für die Witwenrente maßgeblichen

  • BVerwG, 28.11.1985 - 5 C 70.82

    Anspruch auf Weiterzahlung der Ausbildungsförderung nach Abbruch einer

  • BVerwG, 27.08.1987 - 7 B 31.87

    Arztrecht - Approbationsordnung - Prüfungssystem

  • BVerwG, 11.07.1985 - 7 C 88.84

    Arztrecht - Mindeststudienzeit - Ärztliche Vorprüfung - Zulassung -

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.1982 - 9 S 1863/81

    Arzt; Prüfung; absolute Bestehensgrenze; Verfassungswidrigkeit

  • BVerwG, 14.03.1989 - 7 B 39.89

    Arzt - Zulassung - Prüfungsrücktritt - Wichtiger Grund - Mitteilungspflicht -

  • BVerfG, 16.10.1991 - 1 BvR 1486/90

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Kontrolle der Bewertung von

  • OVG Hamburg, 15.12.1986 - III 168/85
  • OVG Hamburg, 15.12.1986 - III 154/86
  • OVG Hamburg, 15.12.1986 - III 122/85
  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.1992 - 9 S 1210/90

    Zeitüberschreitung bei der ärztlichen Vorprüfung - Sanktionsnote;

  • BVerwG, 23.03.1984 - 7 B 32.84

    Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem Dritten Abschnitt der

  • VerfGH Bayern, 28.01.1988 - 13-VII-86
  • BVerwG, 11.12.1986 - 7 B 167.86

    Anwendung einer absoluten Bestehensgrenze in Prüfungsentscheidungen - Anspruch

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.1988 - 9 S 1414/88

    Nachträglicher, krankheitsbedingter Prüfungsrücktritt - Unverzüglichkeit

  • BVerwG, 09.12.1983 - 7 C 38.82

    Bestehen der im Antwort-Wahl-Verfahren (AW-Verfahren) durchgeführten - Ärztlichen

  • OVG Saarland, 17.12.1991 - 8 R 32/91

    Student; Ausschluß; Arztberuf; Zuverlässigkeit; Würdigkeit; Ärztliche Vorprüfung;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.1988 - 9 S 748/88

    Approbationsordnung für Ärzte - ordnungsgemäße und zulässige Ladung als

  • BVerwG, 30.09.1987 - 7 B 197.87

    Fehlerhaftigkeit einer gesamten Prüfung wegen der Vielzahl fehlerhafter

  • VGH Bayern, 06.06.1986 - 7 CE 86.00729
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1980 - 9 S 588/80

    Wichtiger Grund für den Rücktritt von der ärztlichen Prüfung

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.1988 - 9 S 2218/88

    Modalitäten einer mündlichen ärztlichen Prüfung

  • VGH Bayern, 06.07.1987 - M 3 K 85.6648
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