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   BGBl. II 1980 S. 721   

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BGBl. II 1980 S. 721 (https://dejure.org/1980,16062)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil II Nr. 23, ausgegeben am 13.06.1980, Seite 721
  • Gesetz zu den Protokollen vom 19. November 1976 und vom 5. Juli 1978 über die Ersetzung des Goldfrankens durch das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds sowie zur Regelung der Umrechnung des Goldfrankens in haftungsrechtlichen Bestimmungen ...
  • vom 09.06.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 09.04.1987 - VII ZR 43/86

    Umrechnung der Haftungshöchstgrenzen bei Verlust von aufgegebenem Reisegepäck

    Durch das Goldfrankenumrechnungsgesetz vom 9. Juni 1980 (BGBl II S. 721) wurden Regelungen zur Umrechnung des Goldfrankens in haftungsrechtlichen Bestimmungen getroffen und der Goldfranken durch das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds ersetzt.

    In der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 8/2596 S. 8) wird hierzu ausgeführt, wegen der beim Warschauer Abkommen unterschiedlich gelagerten völkerrechtlichen Gegebenheiten sei von einer entsprechenden Umstellung der Entschädigungsberechnung auf das Sonderziehungsrecht abgesehen worden, auch würde eine Berechnung über das Sonderziehungsrecht zu einer Verringerung des ohnehin schon sehr beschränkten Entschädigungsumfangs führen.

  • BGH, 05.06.1981 - I ZR 92/79

    Rechte eines Fixkostenspediteurs im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit

    Dem entspricht auch die - allerdings erst seit ihrem Inkrafttreten am 28. Dezember 1980 (BGBl 1980 II S. 721 ff, 1443) geltende - Neufassung des Art. 23 CMR.

    Die seitdem bestehende Lücke ist für die Übergangszeit durch die als verfahrensrechtliche Bestimmung auch für zurückliegende Fälle geltende Regelung in Art. 3 des am 14. Juni 1980 in Kraft getretenen Goldfrankenumrechnungsgesetzes vom 9. Juni 1980 (BGBl II 721 ff) geschlossen worden.

  • FG München, 09.11.2011 - 3 K 2748/09

    Ein dem Belegnachweis dienender inhaltlich unrichtiger CMR-Frachtbrief stellt

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auch ein solcher - nach dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road (= CMR-Übereinkommen), BGBl II 1961, 1119 in der Fassung des Protokolls vom 5. Juli 1978, BGBl II 1980, 721) - ausgestellter CMR-Frachtbrief als Frachtbrief i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV anzusehen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 V R 65/06, BStBl II 2010, 511 unter II.B.3.b).

    28 aa) Gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. b des CMR-Übereinkommens (BGBl II 1961, 1119 in der Fassung des Protokolls vom 5. Juli 1978, BGBl II 1980, 721) muss ein CMR-Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Absenders enthalten; es handelt sich dabei mithin um konstitutive Frachtbriefangaben.

  • FG Nürnberg, 28.05.2013 - 2 K 417/11

    Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung bei unzutreffender

    Gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. b des CMR-Übereinkommens (BGBl II 1961, 1119 in der Fassung des Protokolls vom 5. Juli 1978, BGBl II 1980, 721) muss jedoch ein CMR-Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Absenders enthalten; es handelt sich dabei um konstitutive Frachtbriefangaben.
  • FG Nürnberg, 03.07.2019 - 5 K 827/16

    Haftungsbescheid für Umsatzsteuer - persönliche Haftung des Geschäftsführers für

    Gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. b des CMR-Übereinkommens (BGBl II 1961, 1119 in der Fassung des Protokolls vom 5. Juli 1978, BGBl II 1980, 721) muss jedoch ein CMR-Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Absenders enthalten; es handelt sich dabei um konstitutive Frachtbriefangaben.
  • FG Nürnberg, 16.07.2013 - 2 K 854/11

    Fehlerhafte Angaben in Feld 1 des CMR-Briefs führen zur Unvollständigkeit des

    Gem. Art. 6 Abs. 1 Nr. 1b des CMR-Übereinkommens (BGBl II 1961, 1119 in der Fassung des Protokolls vom 05.07.1978, BGBl II 1980, 721) muss ein CMR-Frachtbrief den Namen und die Anschrift des Absenders enthalten; es handelt sich dabei um konstitutive Frachtbriefangaben.
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